20.01.2011 | LG München
Versorgungssperre wegen ausbleibender Hausgeldzahlungen
Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Wohngeldzahlung in erheblichem Umfang (hier: 6 Monate) nicht nach, ist die Gemeinschaft grundsätzlich berechtigt, nach vorheriger Abmahnung eine Versorgungssperre aller Versorgungsleitungen durchzuführen. Das Zurückbehaltungsrecht folgt aus § 273 BGB.
Dies gilt hinsichtlich der Stromversorgung auch, wenn der rückständige Wohnungseigentümer den Strom direkt vom Versorgungsunternehmen bezieht, die Stromlieferung aber über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Leitungsanlage erfolgt. Die Gemeinschaft kann dann die Zurverfügungstellung des Leitungsnetzes zurückhalten. Die Stromleitungen stehen im Gemeinschaftseigentum, wenn sie im gemeinschaftlichen Verteilungsraum im Keller starten, auch wenn sie danach direkt und ausschließlich zu den Sondereigentumseinheiten führen. Der maßgebliche räumliche Zusammenhang (§ 5 I WEG) besteht dann mit dem im notwendigen Gemeinschaftseigentum stehenden Verteilerraum, nicht mit den entsprechenden Sondereigentumseinheiten. (LG München 8.11.10, 1 S 10608/10) (Abruf-Nr. 110171)