27.04.2010 | Mängel der Mietsache
Mängelbeseitigungsanspruch verjährt nicht
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar (BGH 17.2.10, VIII ZR 104/09, Abruf-Nr. 100990). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über ihrer Wohnung liegende DG wurde 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut. Erstmals in 8/02 verlangte sie die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung, verfolgte ihr Begehren aber zunächst nicht weiter. In 10/06 kam die Klägerin auf ihr Begehren zurück und führte 2007 ein selbstständiges Beweisverfahren durch. Das Berufungsgericht hat ihrer Klage auf Verbesserung des Trittschallschutzes in der DG-Wohnung stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin kann aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen. Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Der BGH hat bislang nur für den Fall eines (unbefristeten) Pachtvertrags entschieden, dass die Verjährung des Erfüllungsanspruchs des Pächters auf dauernde Gewährung des Gebrauchs und des Fruchtgenusses jedenfalls nicht schon mit der erstmaligen Entstehung beginnt (NJW 95, 2548). Die dort erörterte weitere Frage, ob die Verjährung in solchen Fällen in analoger Anwendung des § 198 S. 2 BGB a.F. (jetzt § 199 Abs. 5 BGB) mit der Zuwiderhandlung beginnt, bedurfte keiner abschließenden Entscheidung, da auch in diesem Fall keine Verjährung eingetreten war.
Nach verbreiteter Meinung beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung eines in der Mietzeit aufgetretenen Mangels gemäß §§ 195, 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mangel entstanden ist und der Mieter davon Kenntnis erlangt hat (Nachweise Urteilsgründe Tz. 15).
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