27.05.2009 | Mieterhöhung
Mietspiegel muss Erhöhungsverlangen nicht zwingend beigefügt werden
von RiAG Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen
Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und bietet er dabei dem Mieter die Einsichtnahme des Mietspiegels in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters an, bedarf es keiner Beifügung des Mietspiegels (BGH 11.3.09, VIII ZR 74/08, Abruf-Nr. 091426). |
Sachverhalt
Ein bundesweit tätiger Großvermieter verlangte vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf den Mittelwert der Mietspiegelspanne. Der Mietspiegel war dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt. Stattdessen wies der Vermieter im Erhöhungsverlangen den Mieter daraufhin, dass der Mietspiegel beim Mieterverein erhältlich sei und auch im Kundencenter eingesehen werden könne. AG und LG haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie den Verweis auf die Einsichtsmöglichkeit für nicht ausreichend hielten.
Entscheidungsgründe
Nach § 558a Abs. 2 BGB kann ein Erhöhungsverlangen durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel begründet werden. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der BGH sieht diesen in einer Streitvermeidung. Das Begründungserfordernis soll dem Mieter konkrete Hinweise geben, damit er während der Überlegungsfrist die sachliche Berechtigung der Mieterhöhung überprüfen und sich darüber schlüssig werden kann, ob er dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt oder nicht. Er ist nicht verpflichtet, Nachforschungen oder eigene Berechnungen anzustellen, um die zukünftige Miete zu ermitteln. Strittig ist, ob er sich den Mietspiegel selbst besorgen oder der Vermieter ihn dem Erhöhungsverlangen beifügen muss. Hierbei ist zu unterscheiden:
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