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  • 26.03.2009 | Mieterhöhung

    Zustimmung durch zweimalige Zahlung der erhöhten Miete

    Mieter können einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auch konkludent, insbesondere durch Zahlung der begehrten, erhöhten Miete zustimmen. Dies gilt sogar bei unwirksamen Zustimmungsverlangen (BGH NZM 05, 847).  

     

    Aktuell hat das AG Berlin-Schöneberg die vorbehaltlose Zahlung der geforderten, erhöhten Miete über drei Monate für eine konkludente Zustimmung ausreichen lassen (21.5.08, 6 C 158/08, Abruf-Nr. 090733. Einen geringfügigen Fehlbetrag hat das AG als unbeachtlich angesehen. Es weist darauf hin, dass bereits das zweimalige vorbehaltlose Zahlen des Erhöhungsbetrags für eine konkludente Zustimmung genügt.  

     

    Mit dieser Auffassung steht das AG nicht allein (MüKo/Artz, BGB, 4. Aufl., § 558b Rn. 4).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 64 | ID 125611