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  • 01.02.2007 | Mietgebrauch

    Dürfen Besucher oder Lieferanten des Mieters Gemeinschaftsflächen mitbenutzen?

    Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht (BGH 10.11.06, V ZR 46/06, NZM 07, 37, Abruf-Nr. 063658).

     

     

    Sachverhalt / Praxishinweis

    Die Beklagte gibt ein Branchenbuch heraus, das i.d.R. nicht in Hausbriefkästen passt. Es wird vertrieben, indem die Beklagte die Bücher im Eingangsbereich der Häuser ablegen lässt. Von den Bewohnern nicht abgeholte Bücher lässt sie wieder einsammeln. Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Bücher in seinen Häusern zu verteilen – ohne Erfolg.  

     

    Der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist nach dessen Abs. 2 ausgeschlossen, soweit der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies kann sich aus eigenem oder abgeleitetem Recht des Dritten ergeben. Letzteres ist entsprechend § 986 Abs. 1 S. 1 BGB der Fall, wenn einem anderen ein solches Recht gegenüber dem Eigentümer zusteht – z.B. aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen – und der Dritte mit dessen Einverständnis handelt (BGH NJW 58, 2061; BGHZ 110, 313). Das Einverständnis muss weder ausdrücklich erklärt sein, noch muss es sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Zum Ausschluss des Anspruchs des Eigentümers reicht es aus, dass das Einverständnis des Berechtigten mit dem Handeln des Dritten – wie hier – allgemein gegeben ist.