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  • 29.03.2011 | Mietminderung

    Kein Urkundenprozess, wenn Mieter anfängliche Mängel mit Urkunden beweist

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Kann der Wohnungsmieter anfängliche Mängel durch Urkunden beweisen, ist der Urkundenprozess nicht statthaft, selbst wenn der Mieter die Miete über einen längeren Zeitraum ungekürzt gezahlt hat (BGH 20.10.10, VIII ZR 111/09, Abruf-Nr. 110949).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt im Urkundenprozess die Zahlung erstmals für die Monate 2 bis 5/07 geminderter Miete. Die Beklagten berufen sich auf anfängliche Mängel. Das LG hat festgestellt, dass die Wohnung den Beklagten nicht mängelfrei übergeben worden ist. Es hat sich hierzu auf ein Übergabeprotokoll vom 15.6.05, in dem Mängel aufgelistet werden, sowie auf ein Schreiben der Hausverwaltung vom 16.6.05 gestützt, in dem die Beseitigung verschiedener Mängel zugesagt wird. Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beklagten haben die Wohnung nach den getroffenen Feststellungen nicht als Erfüllung angenommen, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen. Dass sie die Miete zunächst ungekürzt gezahlt und erstmals für die streitgegenständlichen Monate eine Mietminderung wegen der Mängel geltend gemacht haben, ändert daran nichts. Eine Indizwirkung dafür, dass die Wohnung bei der Übergabe an die Beklagten mangelfrei war oder dass Mängel von den Beklagten bei der Übergabe nicht gerügt wurden, kommt diesem Umstand nicht zu, weil das Gegenteil festgestellt ist.  

     

    Praxishinweis

    Beruft sich der Mieter gegenüber der Mietzahlungsklage im Urkundenprozess auf anfängliche Mängel, gilt folgende Beweislastverteilung: