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  • 18.12.2009 | Mietprozess

    Nebenkostennachforderung kann nicht im Urkundenprozess geltend gemacht werden

    Eine Vermieter kann die Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung gegen den Mieter nicht im Urkundenprozess geltend machen. Die Nebenkostenabrechnung stellt insofern keine geeignete Urkunde dar (LG Bonn 8.10.09, 6 S 107/09, Abruf-Nr. 094072).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte als Vermieter im Wege des Urkundenprozesses gegen den beklagten Mieter eine Nachforderung aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 1.316,07 EUR geltend gemacht. Das AG hatte mit Urkundsvorbehaltsurteil die Beklagten zur Zahlung der Nachforderung verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat das LG Bonn die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.  

     

    Praxishinweis

    Eine Nebenkostenabrechnung reicht zum Beweis des Nachforderungsanspruchs nicht aus, da es sich insofern lediglich um eine Privaturkunde handelt (§ 416 ZPO). In ihr kommt allein zum Ausdruck, dass der Kläger die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführten Kosten gegen die Beklagten geltend macht. Ein Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung wird durch die Urkunde indes nicht erbracht. Daran ändert auch nichts der vom Kläger als „Grundurkunde“ ins Spiel gebrachte Mietvertrag, der die Verpflichtung der Beklagten enthält, die umlagefähigen Betriebskosten zu tragen. Denn im Mietvertrag wird nur bestimmt, dass überhaupt Betriebskosten gezahlt werden müssen. Als „Grundurkunde“ für die Höhe des genauen Nachforderungsanspruchs ist er jedoch im Urkundenprozess nicht geeignet.  

    * eingesandt von RA Michael Friedrich, FA Miet- und WEG-Recht, Bonn
    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 15 | ID 132340