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  • 01.04.2007 | Mietprozess

    Neues zum obligatorischen Güteverfahren

    Nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anhängig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen (BGH 13.12.06, VIII ZR 64/06, Abruf-Nr. 070297).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietrückständen verklagt und zusätzlich die Feststellung beantragt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete zu mindern (Gegenstandswert: unter 750 EUR). Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG v. 6.2.01 nicht durchgeführt worden ist. Während des Berufungsverfahrens ist diese obligatorische Streitschlichtung mit Wirkung vom 8.12.05 gestrichen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.1.06 zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.  

     

    Praxishinweis

    Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Das heißt: Das Schlichtungsverfahren muss vor Klagezustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) stattgefunden haben. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist unzulässig, selbst wenn die Streitschlichtung noch während des Rechtsstreits nachgeholt wird (BGH MK 05, 37, Abruf-Nr. 043325). Folge: Die Klageerhebung war hier ursprünglich unzulässig. Die Erhebung einer Klage vor dem AG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 EUR nicht übersteigt, war nach der zur Zeit der Klageerhebung geltenden Fassung des HessSchlG erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden war, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Hiervon hatte der Kläger keinen Gebrauch gemacht.  

     

    Die obligatorische Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor dem AG bis 750 EUR ist jedoch durch ÄndG zum HessSchlG mit Wirkung vom 8.12.05 gestrichen worden (Überblick über die Änderungen der Landesschlichtungsgesetze in MK 06, 125). Folge: Bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht setzte die Zulässigkeit der Klageerhebung vor dem AG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis 750 EUR nicht mehr die vorherige Durchführung eines Güteversuchs voraus. Da das ÄndG keine Überleitungsvorschrift enthält, hätte das LG diese neue Rechtslage seiner Entscheidung zu Grunde legen müssen.