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  • 20.01.2011 | Mietsicherheit

    BGH besiegelt Ende der Barkaution

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der
    Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen (BGH 13.10.10, VIII ZR 98/10, Abruf-Nr. 103749).

     

    Sachverhalt

    Der Wohnungsmietvertrag lautet: „Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000 EUR auf ein Mietkautionskonto - Übergabe bei Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die erste Kautionsrate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete.“ Auf die Aufforderung der Kläger zur Zahlung der Kaution baten die Beklagten um Benennung eines Kontos, das die
    Voraussetzungen des § 551 Abs. 3 BGB erfüllt, und kündigten an, auf dieses Konto die Kaution unverzüglich anzuweisen. Die Kläger lehnten dies ab und erklärten die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung. Der BGH hebt das der Räumungsklage stattgebende Berufungsurteil auf.  

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 551 Abs. 3 S. 3 BGB muss der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Mieter von vornherein verlangen kann, die Kaution nur auf ein insolvenzfestes Konto einzuzahlen, fehlt. Überwiegend wird angenommen, die Verpflichtung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution treffe den Vermieter erst nach Erhalt der entsprechenden Geldsumme in bar oder durch Überweisung auf sein Konto (Nachweise Urteilsgründe Tz. 17). Hierfür streiten Wortlaut und Aufbau des Gesetzes. § 551 Abs. 2 BGB bestimmt, dass „ als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen ist“, während die Anlagepflicht erst in Abs. 3 geregelt ist. Anzulegen ist zudem die als Sicherheit überlassene „Geldsumme“ und nicht die einzelnen Raten.  

     

    Der BGH konzidiert, dass der Gesetzeswortlaut zwar für diese Auffassung spricht, nimmt aber unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Vorschrift mit der Gegenmeinung (Nachweise Urteilsgründe Tz. 18) an, dass es dem Wohnraummieter zuzugestehen ist, die Kaution von vornherein nur in der Weise zu erbringen, dass sie vom Vermögen des Vermieters getrennt und deshalb vor dem Zugriff von dessen Gläubigern umfassend geschützt ist.