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  • 01.10.2006 | Mietwagen

    Autovermieter muss über deutlich höheren Unfallersatztarif aufklären

    Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde (BGH 28.6.06, XII ZR 50/04, Abruf-Nr. 062352).

     

    Praxishinweis

    Der Haftpflichtversicherer ist nicht ohne Weiteres zur Erstattung von über dem „Normaltarif“ liegenden „Unfallersatztarifen“ verpflichtet (BGH NJW 05, 135, 1041 und 1043; 06, 1506; BGHZ 163, 19). Vielmehr kann der Geschädigte nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er muss – soweit zumutbar – den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung wählen. Er kann also von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (in einem gewissen Rahmen) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH 9.5.06, VI ZR 117/05, Abruf-Nr. 061810). Ausnahme: Dem Geschädigten war die Anmietung zu einem kostengünstigeren Tarif nach den konkreten Umständen nicht zugänglich (BGH 4.7.06, VI ZR 237/05, Abruf-Nr. 062483).  

     

    Die von den Kfz-Vermietern praktizierte Tarifspaltung steht nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung. Wer nicht unfallbedingt einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, entrichtet den so genannten (örtlichen) „Normaltarif“. Handelt es sich dagegen um einen Unfallersatzwagen, wird dem Geschädigten von zahlreichen Vermietern ein „Unfallersatztarif“ angeboten (Griebenow, NZV, 03, 353). Dieser übersteigt den „Normaltarif“ derzeit im Durchschnitt um mindestens 100 Prozent (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 31), oft sogar um bis zu 200 Prozent (Griebenow, a.a.O.). Die Anmietung zum „Unfallersatztarif“ kann aus zwei Gründen nachteilig sein:  

     

    • Lehnt der gegnerische Haftpflichtversicherer die Regulierung des„Unfall-ersatztarifs“ wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ab, muss der Mieter die Differenz zum „Normaltarif“ selbst bezahlen.

     

    • Sieht der gegnerische Haftpflichtversicherer eine Mithaftung des Mieters und ersetzt den Schaden nicht zu 100 Prozent, trägt dieser die auf ihn entfallende Quote aus dem „Unfallersatztarif“ selbst. Hätte er zum „Normaltarif“ gemietet, müsste er nur die Quote aus dem „Normaltarif“ tragen.