01.06.2007 | Minderung
Sommerliche Innentemperaturen kein Mangel?
Streitigkeiten über als zu hoch empfundene Innentemperaturen nehmen zu. Angesichts der allgemeinen Klimaerwärmung wird sich das Streitpotenzial insoweit noch weiter erhöhen. Der folgende Beitrag fasst zusammen, was Sie zu dieser Problematik wissen müssen.
Bisherige Rechtsprechung
Die derzeit überwiegende Urteilspraxis sieht in zu hohen Innentemperaturen, vor allem bei Gewerberaum, einen Mangel, den der Vermieter vertreten muss (OLG Hamm NJW-RR 95, 143; OLG Köln WuM 95, 35; OLG Düsseldorf NZM 98, 915; OLG Rostock NJW 01, 2339; KG GE 03, 48; OLG Naumburg NZM 04, 343; LG Bielefeld AiB 03, 752).
Die Begründung der o.g. Urteile verweist auf die Temperaturwerte des § 6 Abs. 1 S. 1 ArbStättV a.F. bzw. der DIN 1946 Teil 2. Infolge der Bejahung eines Mangels wurde so vom OLG Köln (a.a.O.) nach § 536 BGB a.F. ein auf das Anbringen eines Sonnenschutzes gerichteter Erfüllungsanspruch zuerkannt. Zum Teil wurde der Vermieter verpflichtet, eine bestimmte Maximaltemperatur in den Mieträumen zu gewährleisten (LG Bielefeld und KG, jeweils a.a.O.; ebenso jetzt OLG Hamm 28.2.07, 30 U 131/06, Abruf-Nr. 071672). Das OLG Naumburg (a.a.O.) bejahte ein Kündigungsrecht des Mieters nach § 554 BGB a.F. wegen Gesundheitsgefährdung. Das AG Hamburg (WuM 06, 609) gewährt dem Mieter wegen zu hoher Innentemperaturen eine 20-prozentige Minderung der Bruttomiete und einen Erfüllungsanspruch auf Einrichtung von Sonnenschutzjalousien.
„Frischer Wind“ durch OLG Frankfurt?
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