28.06.2011 | Modernisierung
Laminat statt PVC und kein Ende
von RA Holger Glaser, Nordkirchen
Der Mieter muss den Austausch von circa 40 Jahre alten PVC-Böden gegen Laminat dulden, da es sich um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache gemäß § 554 Abs. 2 BGB handelt (LG München I 26.5.11, 31 S 22203/10, Abruf-Nr. 112086). |
Sachverhalt
Der Sachverhalt ist der gleiche wie bei der Entscheidung des AG München (MK 11, 47, Abruf-Nr. Der Vermieter will die 40 Jahre alten PVC-Böden gegen Laminatboden austauschen. Der Mieter meint, er müsse die Maßnahme nicht dulden, weil er einen Teppichboden gekauft und auf eigene Kosten verlegt habe, der noch nicht verschlissen sei. Im Übrigen sei die Maßnahme keine nachhaltige Wohnwertverbesserung. Das AG hat - anders als in MK 11, 47 - die Klage des Vermieters abgewiesen. Auf seine Berufung hin hat das LG den Mieter zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verurteilt.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das AG war der Auffassung, dass es sich beim Austausch des Bodenbelags lediglich um Dekorationsmaßnahmen handelt, die keine Wertverbesserung der Wohnung darstellen, da sie sich u.a. wieder abnutzen. Auch ist der Vorteil eines Laminatbodens gegenüber einem PVC-Boden wenn überhaupt nur gering, sodass die erheblichen Beeinträchtigungen des Mieters im Zuge der Austauscharbeiten hierzu in keinem Verhältnis stehen. Das LG sieht demgegenüber im Austausch der Bodenbeläge eine eindeutige Wohnwertverbesserung i.S. des § 554 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB. Entscheidend hierfür ist allein, ob die Maßnahme für die für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreise eine Wohnwertverbesserung darstellt, sodass künftig mit einer besseren Vermietbarkeit der Wohnung zu rechnen ist. Daran hat das LG beim Austausch von 40 Jahre altem PVC gegen Laminat - zu Recht - keine Zweifel. Dass das Laminat in der Wohnung verbleibt, bis es abgenutzt ist, genügt dem Erfordernis der Nachhaltigkeit in § 554 Abs. 2 BGB. Des Weiteren ist der Umstand, dass der Mieter Teppichboden verlegt hat und in der Maßnahme - auch deshalb - keine Wohnwertverbesserung sieht, ohne Bedeutung. Entscheidend für die Beurteilung einer Wohnwertverbesserung ist allein die Verkehrsanschauung (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 554 Rn. 67). Hier fällt zusätzlich ins Gewicht, dass das PVC nach 40 Jahren seine Lebensdauer überschritten haben dürfte.
Das LG hat bei der Interessenabwägung darauf hingewiesen, dass der Modernisierungsanspruch aus dem Grundrecht des Vermieters folgt, sein Eigentum wirtschaftlich nutzen zu können (Art. 14 GG). Daher hat er Anspruch darauf, die Maßnahme zeitlich durchzuführen, wann er möchte. Gründe, warum dies dem Mieter hier unzumutbar sein soll, bestanden nicht.
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