01.12.2007 | Modernisierung
Versäumung der Ankündigungsfrist schließt Mieterhöhung nicht aus
Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat (BGH 19.9.07, VIII ZR 6/07, n.v., Abruf-Nr. 073393). |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 18.8.04 ließ der klagende Vermieter den Beklagten den Einbau eines Aufzugs in das fünfgeschossige Mietshaus ankündigen. In der Mitteilung hieß es u.a., mit den Arbeiten werde in 9/04 begonnen und die Miete werde sich aufgrund der Maßnahme voraussichtlich um 108,08 EUR monatlich erhöhen. Die Beklagten teilten mit, sie würden die Modernisierung nur unter der Voraussetzung dulden, dass sie zu keiner Mieterhöhung führe. Mit Schreiben vom 22.7.05 erhöhte der Kläger die monatliche Miete um 107,06 EUR ab 1.10.05. Auf Berufung der Beklagten hat das LG die Klage auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge für die Monate 10 bis 12/05 abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Praxishinweis
Streit besteht zwischen den Parteien allein darüber, ob eine Mieterhöhung nach §§ 559 ff. BGB ausgeschlossen ist, wenn die Mitteilung des Vermieters über die beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme dem Mieter entgegen § 554 Abs. 3 S. 1 BGB später als drei Monate vor Beginn der Maßnahme zugegangen ist und der Mieter der Maßnahme – wie hier – widersprochen hat. Der BGH entscheidet die Streitfrage wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Nach § 559b Abs. 2 S. 2 BGB verlängert sich bei unterlassener Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 554 Abs. 3 S. 1 BGB nur die Frist des § 559b Abs. 2 S. 1 BGB für die (geforderte und) geschuldete Mieterhöhung um sechs Monate. Der BGH leitet hieraus ab, dass nicht nur die unvollständige Modernisierungsankündigung, sondern auch die gänzlich unterlassene Mitteilung nach § 554 Abs. 3 S. 1 BGB nur eine Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung auslösen. Dies mag angesichts der Gesetzesformulierung nicht auf der Hand liegen, entspricht indes insoweit der h.M. (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 559b, Rn. 6) und steht in Einklang mit den Motiven (Begründung des RegEntw. zum MRRG, BT-Drucksache 14/4553 S. 58 f.) und dem Normzweck.
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