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  • 05.01.2009 | Nebenkosten

    Streitwertaddition bei Klage und Widerklage

    Klagt der Vermieter auf Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der Jahresabrechnung ergebenden Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher im Abrechnungszeitraum geleisteter Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i.S. des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG (OLG Düsseldorf 11.11.08, I-10 W 114/08, Abruf-Nr. 083825).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger haben die sich aus den Betriebskostenabrechnungen 98 bis 00 ergebenden Nachforderungen (13.131,57 EUR) geltend gemacht. Widerklagend hat der Beklagte wegen abweichender Flächenmaße die Rückzahlung der in diesen Abrechnungsperioden geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen verlangt (16.706,42 EUR). Das Verfahren endete in II. Instanz durch Vergleich. Das Landgericht hat den Streitwert auf 16.706,42 EUR festgesetzt. Klage und Widerklage beträfen i.S. des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG denselben Gegenstand. Für die Streitwertbemessung sei nur der höhere Anspruch maßgebend. Auf die Beschwerde des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger hat der Senat den Streitwert für die erste Instanz auf 29.837,99 EUR festgesetzt.  

     

    Praxishinweis

    Gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs (hier: der Widerklage) maßgebend, wenn Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen. Wie bei der Vorgängerregelung des § 19 a.F. GKG ist es der Zweck des § 45 Abs. 1 GKG, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht (z.B. BGH NJW-RR 05, 506). Das heißt: Eine Zusammenrechnung muss grundsätzlich nur dort erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung" entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. Hiervon ist nach der sog. „Identitätsformel" grundsätzlich auszugehen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht (BGH, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 45 GKG, Rn. 10 ff.).  

     

    Obwohl diese Voraussetzungen im Prinzip vorliegen, weil die Verurteilung zur Zahlung der Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen zugleich die Abweisung der Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen bedingt, hat der Senat den Wert von Klage und Widerklage addiert. Grund: Der Nämlichkeitsgrundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn mit Klage und Widerklage Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 45, Rn. 4; Meyer, GKG, 9. Aufl., § 45, Rn.12).