Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.07.2011 | Öffentlich geförderter Wohnraum

    Mieterhöhung: Begründungszwang erspart dem Mieter nicht die Nachprüfung

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    Zu den Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG (BGH 6.4.11, VIII ZR 199/10, Abruf-Nr. 111873).

     

    Sachverhalt

    Bei der von der Beklagten seit 1993 gemieteten Wohnung der Klägerin handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes. Mit Schreiben vom 10.4.07 erhöhte die Klägerin die Miete ab 1.5.07 nach § 10 Abs. 1 WoBindG um monatlich 36,27 EUR, weil sich ihre Kosten infolge des Auslaufens einer öffentlichen Förderung durch ein Darlehen der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhöht hatten. Dem Mieterhöhungsschreiben war eine als „Berechnung der Durchschnittsmiete" bezeichnete Anlage beigefügt, in der die laufenden Aufwendungen angegeben waren. Die Beklagte zahlte die erhöhte Miete erst ab 9/07. Das LG hat die Nachzahlungsklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1, 2 WoBindG kann der Vermieter die Miete durch schriftliche Erklärung erhöhen, wenn der Mieter nur zur Entrichtung eines geringeren als des nach dem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 WoBindG sind zudem eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen.  

     

    Diesen Anforderungen entspricht das Mieterhöhungsverlangen. Der Beklagten wird darin mitgeteilt, dass sich die laufenden Aufwendungen für die Mietwohnungen infolge des Wegfalls einer öffentlichen Förderung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg erhöht hätten und sich nun auf 5,27 EUR je m2 beliefen. Weiter ist ausgeführt, dass die Miete zur Vermeidung sozialer Härtefälle (nur) auf einen Betrag von 4,19 EUR je m2 angehoben werde und sich die Kaltmiete für die Beklagte um 36,27 EUR auf 271,13 EUR monatlich erhöhe. In der dem Mieterhöhungsschreiben beigefügten Anlage sind die laufenden Aufwendungen für die sechs Mietwohnungen (Gesamtfläche: 458,78 m2) im Einzelnen aufgeführt und mit insgesamt 29.015,31 EUR jährlich oder 2.417,94 EUR monatlich beziffert.