28.06.2011 | OLG Brandenburg
Rechtsgeschäftlicher Vermieterwechsel ist formbedürftig
Ein rechtsgeschäftlicher Vermieterwechsel kann durch zweiseitigen Vertrag zwischen altem und neuem Vermieter mit Zustimmung des Mieters zustande kommen oder durch dreiseitigen Vertrag aller Beteiligten. Er ist formbedürftig nach § 550 BGB. Bei zweiseitigem Vertrag zwischen altem und neuen Vermieter bedarf es einer Urkunde, die die Unterschrift des ausscheidenden und des übernehmenden Vermieters ausweist, die Zustimmung des Mieters ist formfrei. Bei dreiseitigem Vertrag müssen alle Beteiligten ihre Absprache in derselben Urkunde niederlegen und ausdrücklich auf den Ursprungsvertrag Bezug nehmen. Ein Nachtrag wahrt die Schriftform nur, wenn sich aus der Gesamtheit der durch Bezugnahme zu einer gedanklichen Einheit verbundenen Vertragsurkunden alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Für die Anwendung des § 566 BGB genügt es, wenn ein Miteigentümer der Vermietung und Veräußerung des vermieteten Grundstücks durch den anderen Miteigentümer zustimmt, jedenfalls, wenn die am Kauf- und Mietvertrag Beteiligten für ihr künftiges Verhalten von der Vermieterstellung des Erwerbers ausgehen (OLG Brandenburg 24.3.10 (Teilurteil) und 15.9.10, 3 U 117/09, Abruf-Nr. 112081).