01.06.2007 | Parabolantenne
Erfolgreiche Unterlassungsklage nur, wenn der Vermieter gegen alle störenden Mieter vorgeht
Bei der Frage, ob der Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verweigern darf, verstößt es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, wenn die Zivilgerichte berücksichtigen, inwieweit er anderen Mietern dies an der Fassade des Hauses untersagt hat und das auch durchsetzen kann (BVerfG 27.10.06, 1 BvR 1320/04, Abruf-Nr. 070734). |
Sachverhalt
Die Mieter, türkische Staatsangehörige, haben eine Parabolantenne an ihrer Wohnung angebracht, um weitere türkischsprachige Programme zu empfangen, die sie über die im Haus verfügbare Kabelanlage nicht empfangen können. AG und LG haben die Klage der Vermieterin auf Unterlassung bzw. Entfernung der Parabolantenne abgewiesen. Das BVerfG hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Praxishinweis
Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands (OLG Düsseldorf DWW 92, 116; MüKo/Schilling, BGB, 4. Aufl., § 541 Rn. 16). Die Anbringung einer Parabolantenne an der gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn der Vermieter nicht zur Duldung verpflichtet ist. Diese Duldungspflicht kann sich nach den in MK 05, 84 (Abruf-Nr. 050764) und MK 06, 77 (Abruf-Nr. 060078) dargestellten Grundsätzen aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ergeben, wenn die in jedem Einzelfall vorzunehmende Abwägung zwischen dem Grundrecht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG) und dem Eigentumsrecht des Vermieters (Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG) zugunsten des Mieters ausfällt.
Verfassungsrechtlich ist es danach nicht zu beanstanden, wenn dem ausländischen Mieter nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung i.d.R. zugemutet wird, die Kabel- statt einer Satellitenempfangsanlage zu nutzen, wenn so Zugang zu Programmen in seiner Sprache besteht. Umgekehrt kann eine Pflicht des Vermieters zur Duldung einer Parabolantenne gegeben sein, wenn die Interessen des Mieters durch einen Kabelanschluss, der Zugang zu Programmen der Heimatsprache ermöglicht, nicht angemessen befriedigt werden (BVerfG BayVBl 05, 691; NJW-RR 05, 661; ZMR 96, 12). Ist zwar der Empfang von Programmen in der gewünschten Sprache durch Anschluss an eine Kabelanlage möglich, will der Mieter aber weitere fremdsprachige Programme mit Hilfe einer Parabolantenne empfangen, ist zu prüfen, ob das Recht des Vermieters auf eine optisch angemessene Gestaltung des in seinem Eigentum befindlichen Hauses oder das Informationsinteresse des Mieters zurückzutreten hat. Das LG hat bei seiner Interessenabwägung zugunsten der Beklagten darauf abgestellt, dass außer diesen noch fünf weitere Mieter Parabolantennen von vergleichbarer Art und Größe nach außen gut sichtbar am Haus montiert hatten und die Beschwerdeführerin nicht ausreichend vorgetragen hatte, auch gegen diese anderen Mieter einen Rechtsanspruch auf Beseitigung der Parabolantennen zu haben und solche Ansprüche zu verfolgen. Das BVerfG hat diese Argumentation gebilligt und einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verneint.
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