28.06.2011 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 6/11. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! Nein, die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ist nicht deshalb geringer, weil die Einrichtungsgegenstände vollständig untergebracht werden können (BGH 2.3.11, VIII ZR 209/10, WuM 11, 213). |
1b) | Nein, es sei denn Maßgebend ist grundsätzlich die Bruttomiete.
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2a) | Ja! Nach der Verkehrssitte ist die Formulierung „zahlt eine Kaution“ als Vereinbarung einer Barkaution auszulegen. In der Übergabe der Bürgschaft liegt auch nicht eine ausdrückliche oder stillschweigende Vertragsänderung auf eine befristete Bürgschaft.
Die angebotene Leistung - befristete Bürgschaft - entsprach nicht der geschuldeten. Erfüllung nach § 362 BGB ist daher nicht eingetreten. |
2b) | Nein! Für den Vermieter von Gewerberäumen gilt, dass er auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einen Anspruch auf Zahlung der fälligen Kaution hat, soweit ihm nach dem Vertrag noch Forderungen zustehen (BGH NJW 81, 976). Dies muss auch für Wohnraummietverhältnisse gelten.
Der Vermieter darf durch den Verzug des Mieters mit der Kautionszahlung nicht schlechter gestellt werden als wenn der Mieter seine Pflichten erfüllt hätte (LG München I 19.1.11, 15 S 11229/10; Revision zugelassen). |
3a) | Nein! Der Mangel ist der Sphäre des Mieters zuzurechnen, da er von ihm verursacht wurde. Damit ist für eine Minderung hier kein Raum (BGH 15.12.10, VIII ZR 210/10, NZM 11, 198). |
3b) | Ja! Solange der Mieter die Stromabstellung nicht dadurch verursacht hat, dass er die Stromkosten nicht gezahlt hat, darf der Vermieter weder zur Durchsetzung seiner Forderungen, noch gegebenenfalls sogar um den Mieter zum Auszug zu veranlassen, die Stromversorgung unterbrechen. |