09.11.2010 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 4/09. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! Es fehlt eine wirksame Schönheitsreparaturvereinbarung. Eine formularvertragliche Endrenovierungsklausel ist auch als isolierte Endrenovierungsklausel unwirksam (BGH NZM 07, 921), Handschriftlichkeit ändert nichts an einer Formularvereinbarung, § 305 Abs. 1 S. 2 BGB. Die weitere Klausel führt ebenfalls nicht zu einer Individualvereinbarung (OLG Hamm NJW 81, 1049). |
1b) | Nein! Vorformulierte Klauseln liegen auch vor, wenn sie aus einem Formularbuch entnommen werden (LG Freiburg WuM 08, 334). |
2a) | Nein! Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs.1 BGB kommt zwar in Betracht. Da die Falschangabe keine negativen Auswirkungen hat, dürfte eine Kündigung jedoch nicht erfolgreich sein. |
2b) | Ja! Die Kündigung dürfte erfolgreich sein, da negative Auswirkungen bestehen. Gegen Freunde und Verwandte kann V nämlich nicht vollstrecken (LG Gießen ZMR 01, 894). |
2c) | Nein! Die Zahlung durch die ARGE bietet nicht dieselbe Sicherheit wie durch eigenes Einkommen. Die Kündigung dürfte Erfolg haben. |
3a) | Nein! Eine Haftung wegen Verletzung der Obhutspflicht besteht nicht, da diese sich nur auf erkennbare und voraussehbare Umstände bezieht. |
3b) | Nein! Eine Haftung besteht nur bei unerlaubter Handlung nach § 823 BGB, was nicht gegeben ist. |
3c) | Nein! Die Anforderungen an die Prüfungspflicht dürfen nicht überspannt werden. Grundsätzlich besteht eine Haftung nur, wenn Unregelmäßigkeiten Anlass zu einer Überprüfung geben (LG Berlin GE 00, 283). Ansprüche gegen V oder M sind daher nicht ersichtlich. |
3d) | Ja! Hinsichtlich einer Waschmaschine besteht eine erhöhte Überwachungspflicht wegen der üblicherweise von ihr ausgehenden Gefahr. Soweit M sich nicht dahin entlasten kann, dass er während des Betriebs der Maschine anwesend war und sie regelmäßig (ca. in Abständen von ¼ Stunde) überwacht hat, kommt eine Verschuldenshaftung in Betracht und zwar nach § 280 BGB gegenüber V bzw. nach § 823 BGB gegenüber K. |