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  • 25.10.2010 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 10/10. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Nein!  

    Auch bei dem Zusatz „ca.“ ist die Abweichung bereits ab 10 Prozent erheblich. Dem Zusatz kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Eine zusätzliche Abweichung von der Sollbeschaffenheit der Wohnung von weiteren 5 Prozent vorzunehmen, ist daher nicht möglich (BGH 10.3.10, VIII ZR 144/09, Abruf-Nr. 101185).  

    1b)  

    Ja!  

    In Ermangelung von Anhaltspunkten für ein anderes Verständnis der Vertragsparteien ist diese Auslegung nicht zu beanstanden. Eine Berechnung nach den §§ 42 bis 44 der II. BV ist zutreffend.  

    1c)  

    Nein!  

    Es ist hier nicht die Grundfläche anzusetzen, sondern die Wohnfläche mit den entsprechenden Abzügen für die Schrägen nach der WohnflächenVO (BGH 21.10.09, VIII ZR 244/08, Abruf-Nr. 100017).  

     

    Der Begriff „Mietraumfläche“ beinhaltet nicht, dass nur die Grundfläche und damit eine größere Fläche angesetzt werden kann.  

    2)  

    Ja!  

    Mieter M muss zahlen. Es kommt nur darauf an, dass § 28 Abs. 4 II. BV vorsieht, dass der Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete verlangen kann, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat.  

     

    Ob die Abwälzung der Kosten auf den M nicht vorgesehen oder gescheitert ist, ist unerheblich (BGH 24.3.10, VIII ZR 177/09, Abruf-Nr. 101441).  

    3)  

    Ja!  

    Mieter M hat Recht. Die Verpflichtung, als Schönheitsreparatur das Parkett abzuschleifen, gehört zu den Instandsetzungsmaßnahmen, die über den Begriff der Schönheitsreparatur hinausführen. Die sogenannte „blue-pencil-rule“, die besagt, das zu prüfen ist, ob bei Wegfall der unwirksamen Teilregelung noch eine sinnvolle Regelung verbleibt, gilt nicht.  

     

    Der unzulässige gegenständliche Umfang der Schönheitsreparaturverpflichtung führt zur Gesamtunwirksamkeit der Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des M nach § 307Abs.1 BGB (BGH 13.1.10, VIII ZR 48/09, Abruf-Nr. 100468).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 198 | ID 139584