21.07.2010 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 8/10. Lagen Sie richtig?
1a) | Ja! Sobald die Voraussetzungen nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfüllt sind, kann V das Mietverhältnis fristlos wegen
Nachdem der Aufenthalt des M unbekannt ist, kann V die |
1b) | Nein! Solange formell das Mietverhältnis besteht, darf V grundsätzlich die Wohnung ohne Einwilligung des M weder öffnen noch in Besitz nehmen. |
1c) | Jein! Nur zu dem Zweck sich allgemein über den Zustand der Wohnung zu informieren darf der V die Wohnung nicht betreten. Liegt jedoch ein Notfall vor, kann V im Wege des Selbsthilferechts nach §§ 228, 229 BGB auch ohne Gerichtsentscheidung tätig werden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn erkennbar Fenster der Wohnung dauerhaft |
2a) | Ja! Grundsätzlich muss sich auch der EG-Mieter an den Aufzugskosten beteiligen, auch ohne Gebrauchsvorteil (BGH NZM 06, 895). |
2b) | Ja! Hier kann jedoch die Wohnung des M mit dem Aufzug gar nicht erreicht werden. In diesem Fall muss sich M (und die anderen Mieter in dem Gebäudeteil, in dem sich der Aufzug nicht befindet) nicht an den laufenden Aufzugskosten beteiligen (BGH NZM 09, 478). |
3) | Ja! unter Umständen Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein längerfristiger Besuch von Kindern des Vermieters einen Eigenbedarfsgrund darstellen kann (WuM 94, 683). Das Problem ist, dass die Räume nicht „zum Wohnen“ benötigt werden. Allerdings hat die Rechtsprechung die Fälle des berechtigten Interesses auch auf andere Bereiche z.B. |