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  • 21.07.2010 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 8/10. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Ja!  

    Sobald die Voraussetzungen nach §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erfüllt sind, kann V das Mietverhältnis fristlos wegen
    Zahlungsverzug kündigen.  

     

    Nachdem der Aufenthalt des M unbekannt ist, kann V die
    Kündigung mit einer Räumungsklage verbinden und die öffentliche Zustellung nach § 185 ZPO sowie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach § 276 ZPO beantragen. Nach Fristablauf kann er ein Versäumnisurteil auf Räumung im schriftlichen Verfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO beantragen, das ebenfalls öffentlich zugestellt werden kann. Nach Rechtskraft kann er den Gerichtsvollzieher mit der
    Räumung beauftragen.  

    1b)  

    Nein!  

    Solange formell das Mietverhältnis besteht, darf V grundsätzlich die Wohnung ohne Einwilligung des M weder öffnen noch in Besitz nehmen.  

    1c)  

    Jein!  

    Nur zu dem Zweck sich allgemein über den Zustand der Wohnung zu informieren darf der V die Wohnung nicht betreten. Liegt jedoch ein Notfall vor, kann V im Wege des Selbsthilferechts nach §§ 228, 229 BGB auch ohne Gerichtsentscheidung tätig werden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn erkennbar Fenster der Wohnung dauerhaft
    geöffnet stünden oder Anzeichen für Wasseraustritt in der Wohnung vorhanden wären.  

    2a)  

    Ja!  

    Grundsätzlich muss sich auch der EG-Mieter an den Aufzugskosten beteiligen, auch ohne Gebrauchsvorteil (BGH NZM 06, 895).  

    2b)  

    Ja!  

    Hier kann jedoch die Wohnung des M mit dem Aufzug gar nicht erreicht werden. In diesem Fall muss sich M (und die anderen Mieter in dem Gebäudeteil, in dem sich der Aufzug nicht befindet) nicht an den laufenden Aufzugskosten beteiligen (BGH NZM 09, 478).  

    3)  

    Ja! unter Umständen  

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein längerfristiger Besuch von Kindern des Vermieters einen Eigenbedarfsgrund darstellen kann (WuM 94, 683). Das Problem ist, dass die Räume nicht „zum Wohnen“ benötigt werden. Allerdings hat die Rechtsprechung die Fälle des berechtigten Interesses auch auf andere Bereiche z.B.
    Bedarf für eine Pflegeperson und Betriebsbedarf ausgedehnt.
    Insoweit dürfte je nach Intensität der Gründe ein berechtigtes
    Kündigungsinteresse vorliegen.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 143 | ID 137175