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  • 25.02.2010 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 2/10. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Nein!  

    Kein Anspruch auf Abstellen von Fahrrädern im Hausflur oder Treppenhaus. Abstellen im Freien ist zumutbar.  

    1b)  

    Ja! (mit Einschränkungen)  

    Hofräume können genutzt werden, wenn andere nicht behindert werden. Ein Anspruch auf einen Hofabstellplatz besteht jedoch nicht. Längere Duldung kann konkludente Vereinbarung bedeuten.  

    1c)  

    Ja!  

    Für Motorräder gilt das Gleiche wie für PKW.  

    1d)  

    Ja! (aber)  

    Abstellen von Kinderwagen im Hausflur kann nicht generell verboten werden. Klauseln, die verlangen, dass Durchgänge frei bleiben sind zulässig.  

    1e)  

    Ja!  

    Auch Rollatoren dürfen grundsätzlich abgestellt werden (LG Hannover WM 06, 189). Insbesondere wenn sie zusammenlegbar sind.  

    2a)  

    Ja!  

    Der Vermieter kann den Platz für das Anbringen der Antenne bestimmen (OLG Frankfurt NJW 92, 2490). Der Empfang muss dort aber gewährleistet sein. Das GG garantiert zwar Informationsfreiheit, nicht aber ihre Kostenfreiheit (BVerfG NZM 05, 252).  

    2b)  

    Ja!  

    Neben der Kaution nach § 551 BGB ist bei Anbringung einer Parabolantenne eine Sonderkaution für mögliche Schäden bei ihrer Entfernung zulässig (OLG Karlsruhe NJW 93, 2815).  

    2c)  

    Nein!  

    Die Kaution ist zweckgebunden und darf nur für die Beseitigung von Schäden verwendet werden, die bei Entfernung der Antenne entstehen (AG Köln NZM 09, 433).  

    3a)  

    Ja!  

    Hier kommen Obhutspflichtverletzungen in Betracht wegen der Verwahrung der Schlüssel in der Tasche im Auto (KG Grundeigentum 08, 599). Handgelenkstaschen erwecken den Anschein wertvollen Inhalts. Zudem besteht die Gefahr des Missbrauchs, wenn Papiere mit der Wohnanschrift dabei waren (LG Berlin ZMR 00, 536). Eine Schadenersatzklage hat daher gute Aussichten auf Erfolg.  

    3b)  

    Ja!  

    Die Beweislast für ein Verschulden des Mieters beim Abhandenkommen der Schlüssel und für die Gefahr ihres Missbrauchs liegt beim Vermieter. Hat er für beides keine Anhaltspunkte, wird er den Schadenersatzanspruch nicht durchsetzen können.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 53 | ID 133797