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  • 18.12.2009 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 12/09. Lagen Sie richtig?  

     

    1a)  

    Ja!  

    Die Frage nach der Haustierhaltung ist zulässig.  

    1b)  

    Ja!  

    Auch nach einem aktuellen Gehaltsauszug dürfen Vermieter fragen.  

    1c)  

    Ja!  

    Nach Mietschulden darf gefragt werden (LG Itzehoe WuM 08, 281).  

    1d)  

    Jein!  

    Die Zulässigkeit einer Creditreformauskunft ist fraglich, soweit diese Angaben enthält, die nicht das Mietverhältnis betreffen.  

    1e)  

    Im Ergebnis Nein!  

    Die Frage nach einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ ist zwar zulässig, ihre Beschaffung aber nicht zumutbar, da dem Mieter kein Anspruch auf Erteilung zusteht (BGH 30.9.09, VIII ZR 238/08, Abruf-Nr. 093602).  

    1f)  

    Ja!  

    Vorlage eines Ausweises zur Identifikation darf verlangt werden.  

    1g)  

    Nein!  

    Die Frage nach Vorstrafen dürfte unzulässig sein.  

    1h)  

    Ja!  

    Frage nach Pfändung ist zulässig (OLG Koblenz WuM 08, 471).  

    2a)  

    Ja!  

    Die Falschbeantwortung einer zulässigen Frage (hier nach früheren Mietschulden) kann zur Kündigung berechtigen.  

    2b)  

    Nein!  

    Dies gilt jedoch nicht für jede zulässige Frage. Bei der Haustierfrage ist eine Kündigung in der Regel zu verneinen.  

    3a)  

    Ja!  

    Die Kündigung durch VM allein ist wirksam. Anschein der gemeinsamen Vermietung grundsätzlich nur, wenn beide Ehegatten an den Vertragsverhandlungen teilgenommen haben (LG Heidelberg WuM 97, 547). Ohne Kenntnis dann, wenn beide Eigentümer sind und bei entsprechend langer Vertragsdauer ( LG Gießen WuM 08, 591).  

    3b)  

    Ja! (wenn)  

    Durch konkludenten Vertragsbeitritt der VF, wenn M sie als Vertragspartner akzeptiert hat (BGH NZM 05, 659). Da VM aus Vertrag nicht ausgeschieden ist, nur wenn im Vertrag eine Vertretungsregel bei Mehrheit von Vermietern enthalten ist.  

    4  

    Nein!  

    Die Kündigung ist unwirksam. E ist als Erwerber nach den Grundsätzen der Bruchteilsgemeinschaft in den einheitlichen Mietvertrag eingetreten (BGH NZM 05, 941).  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 17 | ID 132342