28.10.2009 | Praxistest
Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht: Die Auflösungen
von RiAG Axel Wetekamp, München
Hier die Lösungen zu den Fragen in MK 10/09. Lagen Sie richtig?
1a) | Nein! Die Klausel ist unwirksam, da sie als Erhöhungsklausel ausgestaltet ist. Die Bezugnahme auf einen früher geltenden Index (Lebenshaltungskostenindex eines Arbeitnehmerhaushalts) schadet nicht. |
1b) | Ja! Eine Erhöhung der Betriebskosten ist nicht ausgeschlossen, ebenso eine Modernisierungsmieterhöhung bei Zwang zur Modernisierung nach § 557b Abs. 2 S. 2 BGB, z.B. bei Änderung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung oder behördlichem Zwang zum Anschluss an das Kanalsystem. |
2a) | Nein! Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam. Der Mieter muss die Vergleichswohnungen allein anhand des Erhöhungsverlangens identifizieren können, ohne dass weitere Ermittlungen erforderlich sind (BGH NZM 03, 229). |
2b) | Nein! Die Verweigerung einer Besichtigung durch den Mieter der Vergleichswohnung ändert nichts an der Wirksamkeit der Benennung dieser Wohnung im Mieterhöhungsverlangen (OLG Schleswig NJW 84, 245). |
3a) | Nein! Nach BGH MK 06, 211, Abruf-Nr. 062858, ist das Mieterhöhungsverlangen, bezogen auf die Erhöhung einer Bruttowarmmiete zulässig, aber unbegründet, da der Vermieter nicht Anspruch auf Erhöhung einer Bruttowarmmiete hat. V. zieht daher zu recht bereits bei der Zulässigkeit einen Betrag für Heizkosten ab, der zukünftig als Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten gilt. Er darf allerdings nicht einen Durchschnittswert abziehen, sondern nur den zuletzt auf die Heizkosten konkret entfallenden Betrag (BGH a.a.O.). Das Erhöhungsverlangen ist daher unwirksam. |
3b) | Ja! Nachdem der Mieter selbst seinen Dauerauftrag geändert hat, genügt grundsätzlich die einmalige auf diesem Wege erfolgte Zahlung der erhöhten Miete als Zustimmung (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558b BGB, Rn. 29). |
3c) | Ja! Auch bei einem an sich unwirksamen Mieterhöhungsverlangen gilt die Zustimmung zur Mieterhöhung mit der einmaligen Zahlung des erhöhten Betrags durch den Mieter als erklärt (BGH MK 05, 157, Abruf-Nr. 052375). |