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  • 21.07.2010 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Richtig oder Falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen.  

     

    Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 9/10. Sie wollen nicht so lange warten? Die Lösungen stehen vorab im Internet im Online-Service „myIWW“ von „Mietrecht kompakt“. Um das Online-Archiv nutzen zu können, müssen Sie sich lediglich registrieren. Eine gute Gelegenheit dies jetzt zu tun.  

     

     

    Fälle und Fragen  

    Ja  

    Nein  

    1.  

    Der alleinstehende M mietet eine Wohnung im 3.OG eines Mehrfamilienhauses an. Nach vier Monaten stellt er die Mietzahlungen ein. Er reagiert weder auf Klingeln noch auf Schreiben. Ein Telefonfestanschluss ist nicht vorhanden. Eine anderweitige Meldeadresse ist nicht zu ermitteln, ein Nachsendeantrag liegt nicht vor. Die Nachbarn sagen, sie hätten M schon einige Zeit nicht mehr gesehen.  

     

     

    a)  

    Kann Vermieter V das Mietverhältnis beenden, wenn ja wie ?  

     

     

    b)  

    Darf V die Mieträume eigenmächtig öffnen, um sie in Besitz zu nehmen?  

     

     

    c)  

    Darf V die Mieträume eigenmächtig öffnen, um sich über ihren Zustand zu vergewissern?  

     

     

    2.  

    M bewohnt die EG-Wohnung in einem fünfstöckigen Haus. V legt die laufenden Betriebskosten des Aufzugs anteilig nach dem Maßstab der Wohnfläche auf alle Mieter um.  

     

     

    a)  

    Muss M sich an den Kosten beteiligen?  

     

     

    b)  

    Sieht die Rechtslage anders aus, wenn das Haus aus zwei Gebäudeteilen besteht, die keine direkte Verbindung haben und sich der Aufzug nicht in dem Gebäudeteil befindet, in dem die Wohnung von M liegt?  

     

     

    3.  

    V ist geschieden und wohnt in München. Alle zwei Wochen darf er nach Vereinbarung seine beiden drei und fünf Jahre alten Kinder über das Wochenende sehen. Diese sind mit ihrer Mutter nach Hamburg gezogen. Nun besitzt V noch eine kleine vermietete Eigentumswohnung in Hamburg. Er fragt Sie, ob er diese Wohnung mit Aussicht auf Erfolg wegen „Eigenbedarf“ kündigen kann. Er msöchte sich mit seinen Kindern nicht in einem Hotelzimmer, sondern in einer familiären gleichbleibenden Atmosphäre treffen. Der Mieter M der Wohnung in Hamburg hat sich bereits dahin geäußert, dass von „Eigenbedarf zum Wohnen“ ja wohl bei V. nicht die Rede sein dürfte. Hat die Kündigung der Wohnung in Hamburg Aussicht auf Erfolg?