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  • 27.01.2010 | Praxistest

    Prüfen Sie Ihr Wissen im Mietrecht

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    Richtig oder Falsch? Aus Ihrer Praxis wissen Sie, Mandanten erwarten auf mietrechtliche Fragen eine rasche und kompetente Antwort. Angesichts differenzierter Sachverhalte und unübersehbarer Rechtsprechung ist dies nicht leicht. Die folgenden Fälle warten auf Ihre Beurteilung. Bitte raten Sie nicht, sondern versuchen Sie, Ihre Entscheidung sachgerecht zu begründen. Die Auflösung mit erläuternden Hinweisen finden Sie in MK 3/10.  

     

     

    Fälle und Fragen  

    Ja  

    Nein  

    1.  

    Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen von Mehrfamilienhäusern kann ein Problem sein. Abgesehen von Benutzungsordnungen, darf der Mieter folgende Gegenstände im Hausflur oder im Hofraum abstellen?  

     

     

    a)  

    Fahrräder im Hausflur/Treppenhaus?  

     

     

    b)  

    PKW im Hofraum?  

     

     

    c)  

    Motorräder im Hofraum?  

     

     

    d)  

    Kinderwagen im Hausflur/Treppenhaus?  

     

     

    e)  

    Rollatoren (Gehhilfen) im Hausflur/Treppenhaus?  

     

     

    2.  

    Mieter M verlangt von Vermieter V die Genehmigung zum Anbringen einer Parabolantenne. Da M aus Turkmenistan stammt kann ihn V nicht auf die Anschaffung eines Digitaldecoders verweisen.  

     

    Er weist dem M daher einen Standplatz auf dem Dach zu und verlangt von ihm eine Kaution von 500 EUR als Sicherheit für „bei Entfernung der Installation“ entstehende Schäden.  

     

     

    a)  

    Muss M den Standplatz auf dem Dach, der für ihn mit nicht unerheb-lichen Anbringungskosten verbunden ist, akzeptieren?  

     

     

    b)  

    Muss M angesichts von § 551 Abs. 1 BGB die Kaution zahlen, wenn er bereits bei Beginn des Mietverhältnisses drei Nettomieten Sicherheit geleistet hat?  

     

     

    c)  

    Kann V nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber der „Parabolantennen-Kaution“ mit einer Schadenersatzforderung wegen Beschädigung des Parketts in der Wohnung aufrechnen?  

     

     

    3.  

    M verliert seinen Haus- und Wohnungsschlüssel, der zu einer Schließanlage für das ganze Haus gehört. V nimmt ihn daraufhin auf 1.000 EUR Schadenersatz für die Kosten einer neuen Schließanlage in Anspruch. M rechtfertigt sich damit, dass ihn an dem Verlust kein Verschulden treffe, da sein PKW aufgebrochen worden sei und der Schlüssel samt seiner Handgelenkstasche mit sämtlichen Papieren entwendet worden sei.  

     

     

    a)  

    Hat eine Schadenersatzklage des V angesichts des Vortrags des M Aussicht auf Erfolg?  

     

     

    b)  

    Würde sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten etwas ändern, wenn M lediglich angibt, er habe „keine Ahnung“ wie und wo die Schlüssel abhanden gekommen seien?  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 35 | ID 133119