05.02.2009 | Räumungsklage
Gesellschafter einer Mieter-GbR
haften persönlich auf Räumung
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Die Gesellschafter einer GbR, die alleinige Vertragspartnerin eines Pachtvertrags ist, haften auch für ein auf Rückgabe einer Pachtsache gerichtetes Herausgabe- und Räumungsverlangen (BGH 29.10.08, XII ZR 165/07, Abruf-Nr. 090095). |
Sachverhalt
Zum allgemeinen Sachverhalt siehe den ersten Beitrag in diesem Heft. Die Entscheidung enthält einen weiteren Aspekt: Partei des mit der Klägerin abgeschlossenen Grundstückspachtvertrags war die Beklagte zu 1, eine GbR, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 waren. Das Berufungsgericht hatte die Klage zwar insgesamt als unzulässig abgewiesen, die Klageabweisung hinsichtlich der ebenfalls auf Räumung in Anspruch genommenen Gesellschafter jedoch zusätzlich auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Beklagten zu 1) als GbR gestützt. Diese schließe einen Räumungsanspruch aus §§ 546, 985 BGB gegen die Gesellschafter aus.
Praxishinweis
Prozessual ist diese Begründung unbeachtlich. Grund: Sieht der Richter eine Klage als unzulässig an, darf er sie nicht daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen. Die Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Klage gelten - wie der BGH bestätigt - in einem solchen Fall als nicht geschrieben (BGH WM 91, 2081; ZInsO 06, 260).
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