Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.10.2008 | Räumungsvollstreckung

    Geschäftsunterlagen: Wie lange haftet
    der Gläubiger für die Aufbewahrungskosten?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einzustehen hat (BGH 21.2.08, I ZB 53/06, Abruf-Nr. 081535).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin hat gegen die Schuldnerin einen Räumungstitel erwirkt. Bei der Zwangsräumung der Geschäftsräume der Schuldnerin in 11/04 fand die Gerichtsvollzieherin auch Geschäftsunterlagen vor, die nach §?257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese lagerte sie für 90 EUR netto monatlich bei einer Spedition ein. In 3/06 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, sie habe dem geleisteten Kostenvorschuss die bisher angefallenen Einlagerungskosten entnommen. Erinnerung und sofortige Beschwerde hiergegen blieben erfolglos. Der BGH hat die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die für die Einlagerung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin entstandenen Kosten, soweit diese nach Ablauf der Frist des § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO angefallen sind, nicht dem von der Gläubigerin gezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Für die Aufbewahrung von Räumungsgut gilt § 885 Abs. 4 ZPO. Danach kann der Schuldner seine Sachen innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Räumung abholen, wobei ihm unpfändbare Sachen, zu denen auch Geschäftspapiere zählen (§ 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO), gemäß §?885 Abs. 4 S. 1, HS 2, Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Weiteres herauszugeben sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Gerichtsvollzieher die verwertbaren Sachen zu verkaufen. Unverwertbare Gegenstände sollen vernichtet werden, § 885 Abs. 4 S. 2 ZPO.  

     

    Maßnahmen nach § 885 Abs. 4 ZPO sind allerdings unzulässig, wenn es sich bei den eingelagerten Sachen um Geschäftsunterlagen handelt, für die der Schuldner gemäß § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtig ist (LG Koblenz DGVZ 06, 27; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 885 Rn. 16; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rn. 44; Gilleßen, DGVZ 06, 165; Schultes, DGVZ 99, 1, 7).