25.06.2009 | Räumungsvollstreckung
Zwangsräumung im Mietrecht: Diese Besonderheiten müssen Sie kennen
von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen
Anknüpfend an die Beiträge zu den Themen Vollstreckungsankündigung und der Titulierung rückständiger Mietzahlungen (Noe, MK 09, 14, 68) wird nachstehend erläutert, welche Besonderheiten aus vollstreckungsrechtlicher Sicht bei Zwangsräumungen von Mietwohnungen zu beachten sind.
Zuständigkeit in Zwangsräumungsangelegenheiten
Die Vollstreckung von Räumungstiteln geschieht nach § 885 ZPO. Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher, an den direkt oder über die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG der Räumungsauftrag erteilt wird. Dieser setzt den Schuldner aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung und weist den Gläubiger in den Besitz ein. Die Gegenstände der Wohnungseinrichtung werden vom Gerichtsvollzieher weggeschafft, da sie nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, außer der Gläubiger stellt einen kombinierten Zwangsräumungs- und Zwangsvollstreckungsauftrag.
Kosten der Zwangsräumung: Rechtsschutz
Der Gläubiger muss für die vollständigen Kosten der Zwangsräumung in Vorlage treten. Hierbei kann es sich häufig um erhebliche Summen handeln. Verfügt der Gläubiger über eine Rechtsschutzversicherung, muss die vom Gerichtsvollzieher vor der Zwangsräumung an den Prozessvertreter übersandte Vorschussanforderung an den Versicherer weitergeleitet werden, damit dieser den Kostenvorschuss direkt an den Gerichtsvollzieher anweist.
Kostenfaktor: Einlagerung geräumter Gegenstände
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