Stichwort | Geschäftswertbemessung | Entscheidung mit Fundstelle |
Jahresabrechnung | 70.000 DM bei Gesamtvolumen von 520.000 DM verstößt nicht gegen das Willkürverbot, da neben dem Interesse des Einzelnen und der Gesamtgemeinschaft auch das des Fiskus auf angemessene Gebühren und des Anwalts an angemessener Vergütung einzubeziehen sind | BayVerfGH NJW 94, 575 |
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan | Konkret angegriffene Einzelpositionen in voller Höhe zzgl. 25% des Restvolumens | OLG Frankfurt 6.10.03, 20 W 73/03 |
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan | Konkret angegriffene Einzelposition in voller Höhe zzgl. 20-25% des Restvolumens | BayObLG WuM 02, 578 |
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan | Pauschal 50.000 DM bei Volumen Abrechnung mit 300.000 DM und Wirtschaftsplan mit 320.000 DM sowie zusätzlich Umlage für Schädlingsbekämpfung mit 15.000 DM; das Eigeninteresse lag bei ca. 10.000 DM | BayObLG ZMR 01, 566 |
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan | 20% - 25% des Gesamtvolumens | BayObLG WuM 97, 341 und ZMR 02, 66 (ohne konkrete Einzel-abrechnung) |
Jahresabrechnung bzw. Wirtschaftsplan – ohne Beschränkung auf einzelne Positionen | 20% – 25% des Gesamtvolumens; bei großen Wohnanlagen (hier 165 Einheiten) zusätzliche Begrenzung auf das 5-fache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses | OLG Hamm NZM 01, 549 |
Kostenverteilung – Verteilung der Kosten aus der Jahresabrechnung zwischen Erwerber und Veräußerer im Beschluss | Da die Kostenverteilung innerhalb der WEG nicht in Streit steht, nur der konkret auf die streitgegenständliche Wohnung entfallende Kostenanteil | BayObLG WuM 95, 505 |
Kostenverteilung – Verteilungsschlüssel Einheit statt Miteigentumsanteil für Müllkosten | 1.000 DM | BayObLG WuM 95, 505 |
Kostenverteilungsschlüssel – Änderungsbeschluss | Regelwert von 5.000 DM, nicht Kostenvorteil für sieben Jahre | BayObLG WuM 98, 750 |
Kostenverteilungsschlüssel – Änderung durch Anpassung der Miteigentumsanteile | Voraussichtlicher Zehnjahresbetrag, der durch die Veränderung der Miteigentumsanteile „verschoben“ wird | OLG Köln NZM 00, 686 |
Mietvertrag – Abschluss | Jahresmiete | BayObLG DB 91, 34 |
Notverwalterbestellung | Verwaltervergütung für ein Jahr, ausdrücklich nicht nach Dauer der Notverwaltung | OLG Stuttgart ZMR 03, 782 |
Nutzung des Gemeinschaftseigentums – Gartenzugang | Jederzeitiger Zugang zum gesamten Garten ist streitig; 50% des Regelstreitwerts, da gemeinschaftliche Nutzung erstrebt | SchlHolstOLG WuM 96, 305 |
Nutzung des Gemeinschaftseigentums – Unterlassung einer Stellplatz-Nutzung | Jahresmietwert | BayObLG WuM 93, 494 |
Nutzung des Sondereigentums – Weinstube statt Laden | Umbaukosten und bezweckte Gewinnerzielung des Nutzers, somit mindestens erfolgte Umbaukosten mit 160.000 DM | OLG Karlsruhe WuM 93, 290 |
Nutzung des Sondereigentums – Kammern als Wohnraum | Wertsteigerung der Räume durch andere Nutzung; hier von 1.000 auf 4.000 DM/m² in München = Geschäftswert von 100.000 DM | BayObLG WM 92, 212 |
Nutzung des Sondereigentums – Nutzung Keller und Speicher als Wohnraum | Nicht Kaufpreisdifferenz, sondern Interesse an der Nutzung als Wohnung statt Nebenräumen; pauschal 5.000 EUR, da keine Miete erzielt wird. | BayObLG ZMR 00, 777 |
Nutzung des Sondereigentums – Untersagung Bordellbetrieb | Jahresmiete, da als Vermietungsbeschränkung zu werten | BayObLG ZMR 02, 127 |
Nutzung des Sondereigentums – Untersagung Bordellbetrieb | Minderung des Miet- bzw. Verkehrswerts pro Wohnung; hier geschätzt auf 5.000 DM mal 152 Wohnungen, somit 760.000 DM | LG Gießen WuM 90, 449 |
Nutzung des Sondereigentums – Untersagung Bordellbetrieb | Beeinträchtigung der übrigen 41 Wohnungen mit je 500 DM und Mietmehreinnahmen der zur Prostitution genutzten Wohnung mit 6.240 DM jährlich ergeben Gesamtwert in Höhe von 26.740 DM | OLG Karlsruhe NZM 00, 194 |
Nutzung des Sondereigentums – Untersagung Bordellbetrieb, Verpflichtung zur Räumungsklage | In Großanlage mit 171 Einheiten 30.000 DM | LG Augsburg WuM 95, 72 |
Nutzung des Sondereigentums – Café statt Laden | Interesse an der Unterlassung einerseits zzgl. Vorteil aus der untersagten Nutzung statt der erlaubten Nutzung; Nutzung als Café statt Laden bei einer Jahrespacht von 8.600 DM ergibt Geschäftswert von 30.000 DM | BayObLG ZMR 01, 556 |
Nutzung des Sondereigentums – Unterlassung Dachausbau | Bei voraussichtlichen Kosten von 730.000 DM zunächst Abschlag um 1/2, dann aber weiterer Abschlag um weitere 2/3 hieraus wegen der Anwaltsgebühren (Erhöhungsgebühr); letztlich somit noch 130.000 DM | BayObLG BayObLGR 00, 15 |
Nutzung des Sondereigentums – Zahnarztpraxis statt Wohnung | Beeinträchtigung durch Patientenzulauf und Praxisbetrieb, nicht das Abwehrinteresse (Umzugskosten); konkret 10.000 DM | KG ZMR 93, 346 |