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  • 01.02.2005 | Rechtsprechungsübersicht

    ABC der Streitwerte im Mietrecht

    von RiLG a.D. Jochen Barthelmess, Stuttgart; Ergänzungen zu GKG n.F. und RVG von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Willich

    Der letzte Teil der in MK 04, 102, begonnenen Rechtsprechungsübersicht erfasst die Stichworte „Untervermietung“ bis „Zwangsvollstreckung“. Die Vorschriften des RVG und des GKG n.F. sind bereits ausgewiesen.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: ABC der Streitwerte im Mietrecht
    • Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO
    Bei Gericht fallen nur noch Festgebühren an. Es bedarf also keines Wertes (Nr. 1641, 1642, 1996 KV GKG).

     

    Anwaltsgebührenwert: § 57 Abs. 3 BRAGO. Ältere Rechtsprechung (zu § 3 ZPO) kann herangezogen werden. In der Regel bemisst sich der Streitwert gemäß der Nutzungsentschädigung (Miete) für die Dauer des beantragten Vollstreckungsschutzes (LG Münster WuM 95, 663; LG München I WuM 96, 235), zum Teil auch aus einem Bruchteil (1/5) der Hauptsache (LG München II WuM 94, 220).

     

    GKG n.F.: §§ 765a, 813b ZPO, Nr. 2111, 2112 KV GKG: Festgebühr 15 EUR. Es gibt daher keinen Wert für die Gerichtsgebühren

     

    RVG: Verfahren nach §§ 765a, 813b ZPO gelten für den Anwalt nach § 18 Nr. 8 RVG als besondere Angelegenheit (§ 58 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO). Da es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt, gilt für den Wert der Anwaltsgebühren § 25 Abs. 2 RVG (Wertbestimmung nach billigem Ermessen; früher § 57 Abs. 3 BRAGO). Ältere Rechtsprechung kann weiter herangezogen werden.

     

    • Wegnahme
    Klage des Mieters auf Duldung der Wegnahme eingebauter Sachen gemäß §§ 539 Abs. 2, 552 BGB: Streitwert = Verkehrswert der Sache (§ 6 ZPO) nach ihrem in der Regel verminderten Wert, den sie nach der Trennung von den Mieträumen hat (BGH WuM 91, 562; Zöller/Herget, a.a.O., §6 Rn. 5).

     

    GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

     

    RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO

     

    • Wohnrecht
    Bei einer Klage auf Herausgabe bei unentgeltlichem Wohnrecht (z.B. Wohnraumleihe) gilt für den Streitwert § 3 ZPO, da mangels Gegenleistung dieses Rechtsverhältnis nicht mietähnlich ist (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 5108).

     

    GKG n.F.: § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

     

    RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

     

    • Zahlungsklage
    Bei einer Klage auf Zahlung eines Geldbetrags – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist Streitwert der bezifferte Geldbetrag (= Hauptforderung). Denn ist eine Forderung selbst Streitgegenstand, ist – vorbehaltlich §§ 8, 9 ZPO – Streitwert ihr Nennbetrag (Zöller/Herget, a.a.O., § 6 Rn. 8).

     

    GKG n.F.: § 61 S. 1, § 48 Abs. 1, § 43 GKG, §§ 6, 8und 9 ZPO

     

    RVG: § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 61 S. 1, § 48 Abs. 1, § 43 GKG, §§ 6, 8und 9 ZPO

     

    • Zwangsvollstreckung
    Beim Gericht fallen Festgebühren an (KV 1640 bis 1642). In den erstinstanzlich gebührenfreien Verfahren nach §§ 887 ff. ZPO kann aber eine Beschwerde-Wertgebühr (KV 1957) anfallen.

     

    Der Gebührenstreitwert richtet sich nach § 3 ZPO. Bei § 887 ZPO ist entscheidend der Wert der zu erzwingenden Handlung. Der vorzuschießende Kostenbetrag kann Anhaltspunkt für die Schätzung sein (LG Berlin AnwBl 94, 425). Bei Vollstreckung wegen der bezifferten Kostenvorauszahlung ist Streitwert deren Höhe (Zöller/Herget, a.a.O., § 3 ZPO Rn. 16). Bei § 888 ZPO ist das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Vollstreckung entscheidend. Dies liegt meist unter dem Hauptsachewert (OLG Düsseldorf JurBüro 93, 554). Dieser kann aber eine Richtschnur sein (OLG Karlsruhe MDR 00, 229). Bei unvertretbaren Handlungen (zur Mängelbeseitigung) ist der dreifache Jahresbetrag der fiktiven Minderung der Bruttokaltmiete maßgebend (LG Berlin AnwBl 94, 425). Auch bei § 890 ZPO ist das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers maßgebend (KG WRP 92, 176; OLG Hamburg OLGR 98, 89). Auf die Höhe des beantragten Ordnungsgelds kommt es nicht an.

     

    GKG n.F.: Festgebühren nach Nr. 2110 – 2112 KV GKG. Erstinstanzliche Verfahren nach § 887 ZPO: Festgebühr nach Nr. 2110 KV GKG. Diese Regelung ist neu (BT-Drucksache 15/1971, 165).·Beschwerden im Verfahren nach § 887 ZPO: Festgebühr nach Nr. 2121 KV GKG.

     

    RVG: Verfahren nach §§ 887, 888und 890 ZPO gelten gemäß § 18 Nr. 14 bis 16 RVG als besondere Angelegenheit (§ 58 Abs. 3 Nr. 7bis 9 BRAGO). Da es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt, gilt für den Wert der Anwaltsgebühren § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (früher § 57 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO).

     

    s. auch Räumungsvollstreckung
     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 26 | ID 88503