28.07.2008 | Schönheitsreparaturen
„Farbdiktate“ zweimal gekippt
Der BGH hat mit Urteil vom 18.6.08 (VIII ZR 224/07, Abruf-Nr. 082205) entschieden, dass die Formularklausel „Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“ wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist. Dies gilt jedenfalls, soweit diese Pflicht während der Mietzeit vorgesehen ist. Denn der Vermieter hat kein anerkennenswertes Interesse daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss. Demgegenüber hat das KG auch eine Klausel für unwirksam erachtet, in der der Mieter bei Auszug verpflichtet war, Fenster, Decken und Türen weiß zu streichen (63 S 407/06).
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 145 | ID 120684