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  • 05.01.2009 | Schönheitsreparaturen

    Holzklausel ist wirksam

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die in einem Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er zu Vertragsbeginn vorgegeben war. Farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen werden“, hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (BGH 22.10.08, VIII ZR 283/07, Abruf-Nr. 083697).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag verpflichtete den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und enthielt die im LS. genannte Holzklausel. Nach dem Ende des Mietverhältnisses forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Mit der Klage haben die Kläger u.a. Schadenersatz in Höhe von 7.400,48 EUR für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen verlangt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (NZM 08, 40) die Klage insoweit abgewiesen. Die Revision der Kläger hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Klausel differenziert zwischen „lackierten“ Holzteilen, die ausschließlich in dem bei Vertragsbeginn „vorgegebenen“ Farbton zurückzugeben sind, und „farbig gestrichenen“ Holzteilen, die außer in dem ursprünglichen Farbton auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden können. Aus dem Sinnzusammenhang der beiden Regelungen ist dies so zu verstehen, dass mit lackierten Holzteilen solche Holzteile gemeint sind, die nicht mit einem deckenden Farbanstrich versehen, sondern mit Klarlack oder einer transparenten Lasur gestrichen sind.  

     

    Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holzteile in keinem anderen als den nach der Klausel zulässigen Farbtönen zurückzugeben, ist für sich genommen unbedenklich und führt auch nicht zu einer unangemessenen Einschränkung des Mieters bei der Vornahme der ihm übertragenen Schönheitsreparaturen. Grund: Die Klausel beschränkt sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist sie - isoliert betrachtet - schon deswegen unbedenklich, weil der Mieter nach dem Auszug kein Interesse mehr an einer seinen Vorstellungen entsprechenden farblichen Gestaltung hat und damit eine Abwägung mit dem Interesse des Vermieters entfällt.