27.05.2009 | Schönheitsreparaturen
Kein Mieterhöhungszuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Wohnraumvermieter ist nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete geltend zu machen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält (BGH 11.2.09, VIII ZR 118/07, Abruf-Nr. 091521). |
Praxishinweis
Der BGH verneint unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 9.7.08 (MK 08, 188 Abruf-Nr. 082630) erneut einen Anspruch des Vermieters im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen und hebt die anderslautende Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW 07, 3004) auf.
Offen lassen konnte der BGH daher die vom KG (WuM 08, 398) und hier vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob eine Formularklausel, nach der Schönheitsreparaturen „regelmäßig“ während der Mietzeit nach einem vorgegebenen Fristenplan auszuführen sind, eine unwirksame starre Fristenregelung enthält.
Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 92 | ID 127220