27.10.2008 | Schönheitsreparaturen
Kein Mieterhöhungszuschlag
bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlags zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (BGH 9.7.08, VIII ZR 181/07, Abruf.-Nr. 082630). |
Sachverhalt
Der Beklagte ist seit 1990 Mieter einer Wohnung der Kläger. Der Formularmietvertrag enthält eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen „regelmäßig“ innerhalb bestimmter Fristen vorzunehmen. Die Kläger boten dem Beklagten wegen Unwirksamkeit dieser Verpflichtung vergeblich den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, die die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter anderweitig regeln sollte. Daraufhin verlangten die Kläger die Zustimmung zu einer Mieterhöhung einschließlich eines monatlichen Zuschlags von 0,71 EUR je Quadratmeter Wohnfläche für die von den Klägern zu erbringenden Schönheitsreparaturen. Das LG hat den Klägern einen Zuschlag von 0,20 EUR je Quadratmeter zuerkannt. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH lässt offen, ob die formularvertragliche Schönheitsreparaturenklausel wegen eines starren Fristenplans unwirksam ist. Er entscheidet die umstrittene Frage, ob dem Vermieter im Falle der Unwirksamkeit der Klausel ein Anspruch gemäß § 558 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zustimmung zur Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete um einen – wie auch immer zu bemessenden – Zuschlag zusteht, wie aus dem Ls. ersichtlich. Danach findet bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine finanzielle Kompensation statt.
Checkliste: So begründet der BGH seine Entscheidung |
Bei den für Schönheitsreparaturen anzusetzenden Kosten, die ein zusätzliches Element in die Mietpreisbildung hineintragen würden, ist die Ausgangslage hingegen anders. Zwar ist am Markt die Überwälzung dieser Reparaturen als solche auf den Mieter seit langem die Regel. Ob dies aber auch der Fall gewesen wäre, wenn der Mieter nicht mehr ohne Weiteres die Möglichkeit der kostengünstigen Selbstvornahme zu einem Zeitpunkt hätte, der bei Vertragsschluss regelmäßig noch in ferner Zukunft liegt und ihm gewisse Steuerungsmöglichkeiten eröffnet, sondern er die Kosten der Schönheitsreparaturen über einen monatlich zu zahlenden Aufschlag auf die Grundmiete abzugelten hätte, ist offen. Da es für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht auf fiktive Verhältnisse, sondern auf die tatsächliche Vergleichsmiete am Markt ankommt, fehlt es für die beanspruchte, über die tatsächliche Vergleichsmiete hinausgehende Mieterhöhung an einer tauglichen Anknüpfung in den Marktgegebenheiten.
§ 306 BGB weist grundsätzlich dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit der AGB und der daraus erwachsenden Folgen zu. Denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags in diesem Fall nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet hier, dass die Kläger als Vermieter mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Instandhaltungslast in vollem Umfang tragen müssen. Die wirtschaftlichen Nachteile der Klauselunwirksamkeit sind also ihrer Risikosphäre zugewiesen. |
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