01.08.2006 | Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung auf Grund unwirksamer Fristenklausel: So nicht!
Die klagenden Vermieter V. schrieben den beklagten Mieter B. an und teilten mit, dass die Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag unwirksam sei. Sie baten um Unterzeichnung einer Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag, in der die Übernahme von Schönheitsreparaturen durch B. neu geregelt wurde. Dies lehnte B. ab. Daraufhin wollten die V. die Miete erhöhen. Hiermit hatten sie jedoch vor dem LG Düsseldorf keinen Erfolg (18.5.06, 21 S 288/05, n.v., Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 061891). Grundsätzlich darf der Vermieter zwar auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots gemäß § 241 Abs. 2 BGB infolge der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (Börstinghaus, WuM 05, 675). Er muss dem Mieter vor einer Zustimmungsklage aber Verhandlungen über eine Vertragsänderung anbieten. Darin muss er dem Mieter die Konditionen des § 7 Mustermietvertrag BMJ, insbesondere Fn. 7 anbieten. Zudem sah die hier vorgeschlagene Vereinbarung eine Rückwirkung der Reparaturfristen seit Mietbeginn vor. Das verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Schließlich wich auch die Frist für die Toilettenrenovierung zum Nachteil des B. vom Mustermietvertrag ab.