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  • 26.02.2009 | Schönheitsreparaturen

    Schadenersatzanspruch des Vermieters bei schuldhafter Nichtausführung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Mieter haftet gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadenersatz, wenn er bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen schuldhaft nicht vornimmt (BGH 21.10.08, VIII ZR 189/07, Abruf-Nr. 090508).

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung (MK 05, 29, Abruf-Nr. 043184), dass die Schönheitsreparaturen wirksam mit folgender Klausel auf den Mieter abgewälzt werden können:  

     

    „(1) Die vom Mitglied gemäß § 3 VIII des Vertrags übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrags ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen ...  

     

    (2) Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, ... in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre ...