26.02.2009 | Schönheitsreparaturen
Schadenersatzanspruch des Vermieters bei schuldhafter Nichtausführung
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Mieter haftet gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB auf Schadenersatz, wenn er bei Mietende fällige Schönheitsreparaturen schuldhaft nicht vornimmt (BGH 21.10.08, VIII ZR 189/07, Abruf-Nr. 090508). |
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung (MK 05, 29, Abruf-Nr. 043184), dass die Schönheitsreparaturen wirksam mit folgender Klausel auf den Mieter abgewälzt werden können:
„(1) Die vom Mitglied gemäß § 3 VIII des Vertrags übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrags ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen ...
(2) Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, ... in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre ...
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