01.02.2007 | Schönheitsreparaturen
Wenn der Mieter ohne zu renovieren auszieht ...
1. Zieht ein Mieter aus, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen, kann darin eine endgültige Erfüllungsverweigerung liegen. Voraussetzung hierfür ist aber grundsätzlich, dass der Vermieter dem Mieter zuvor konkret mitgeteilt hat, welche Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. |
2. Stehen zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält und dem mit dem Nachmieter vereinbarten Einzugstermin drei Wochen zur Verfügung, kann allein wegen der Kürze dieser Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen rechtfertigen. Der Vermieter ist vielmehr verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Frist zur Durchführung der geforderten Schönheitsreparaturen zu setzen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine 14-Tages-Frist zur Vornahme der Renovierung einer kompletten Wohnung ausreicht. |
(KG 30.10.06, 8 U 38/06, Abruf-Nr. 070246) |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft einen Fall, der so oder ähnlich in der Praxis häufig vorkommt: Der Mieter war ausgezogen. Der Vermieter hielt es für entbehrlich, dem Mieter eine Frist zur Durchführung der für erforderlich gehaltenen Schönheitsreparaturen zu setzen. Stattdessen hatte er ein Unternehmen mit deren Ausführung beauftragt und vom Mieter Kostenerstattung verlangt. Der Schadenersatzanspruch des Vermieters war damit jedoch hinfällig, § 281 Abs. 2 BGB. In diesem Zusammenhang stellt das KG mehrere Merksätze auf, die der mietrechtliche Berater kennen muss:
Checkliste: Die Merksätze des KG 30.10.06, 8 U 38/06 |
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Musterformulierung: Fristsetzung nach Auszug des Mieters (Schönheitsreparaturen) |
Sehr geehrte ...
Sie haben uns am ... das Mietobjekt ... zurückgegeben. Leider haben Sie die vertraglichen Schönheitsreparaturen, die wir am Besichtigungstermin vom ... ausdrücklich besprochen hatten, nicht ausgeführt. Insbesondere haben Sie folgende Arbeiten nicht vorgenommen: ...
Wir setzen Ihnen hiermit eine Frist bis zum (14-Tages-Frist) ..., um die vertraglich geschuldeten Renovierungsarbeiten vorzunehmen.
Die Wohnung ist zum ... neu vermietet. Sollten Sie die Schönheitsreparaturen nicht rechtzeitig innerhalb der o.g. Frist durchführen und Ihre Nachmieter nicht zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt einziehen können, setzen Sie sich der Gefahr eines Schadenersatzanspruchs aus.
Mit freundlichen Grüßen |
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