01.01.2005 | Streitwert
Geringere Anwaltsgebühren für Räumungsklage
Der Gebührenstreitwert für die Räumungsklage bestimmt sich (höchstens) nach dem Jahresbetrag der Nettomiete. Nebenkosten sind nur streitwerterhöhend, wenn sie als nicht abzurechnende Pauschale vereinbart sind (KG 25.10.04, 8 W 75/04, GuT 04, 237, Abruf-Nr. 043135). |
Sachverhalt
Das LG hat den Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen unter Zugrundelegung der Nettomiete festgesetzt. Mit der gemäß § 68 GKG zulässigen Streitwertbeschwerde haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolglos darauf berufen, dass auch die Nebenkostenvorschüsse zu berücksichtigen seien.
Praxishinweis
Von der Praxis bisher kaum beachtet, hat sich seit dem 1.7.04 die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Gebührenstreitwerts von Räumungsklagen geändert. Während im Anwendungsbereich des § 16 GKG a.F. nach überwiegender Meinung (KG GE 00, 1029; OLG Düsseldorf DWW 98, 85) für die Wertermittlung die Brutto-Gesamtmiete einschließlich sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen zu Grunde zu legen war, gilt nach § 41 GKG n.F. nun eine modifizierte Regelung.
Bei Streit über Bestehen oder Dauer eines Mietverhältnisses sind Neben- kosten nur streitwerterhöhend, wenn sie als Pauschale vereinbart wurden und nicht gesondert darüber abgerechnet werden muss, § 41 Abs. 1 S. 2 GKG. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 GKG ist für den Räumungsrechtsstreit „das für die Dauer eines Jahrs zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 ein geringerer Streitwert ergibt“. Da hier auf beide Sätze des Abs. 1 verwiesen wird, gilt gerade für den Räumungsstreitwert die Erhöhung durch Addition der Nebenkostenvorschüsse nur, wenn sie als Pauschale vereinbart worden sind (Barthelmess/Volpert, MK 04, 180).
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