23.04.2008 | Streitwert
Klage auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis
Das OLG Saarbrücken hat kürzlich lehrbuchartig aufgeschlüsselt, wie der Streitwert solcher Klagen zu berechnen ist (23.7.07, 8 W 169/07, Abruf-Nr. 081208): Bei diesen Streitigkeiten handelt es sich um solche über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Der Wert der Klage richtet sich daher nach § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands. Dies ist bei vergleichbaren Fällen § 3 ZPO.
Maßgebend ist daher das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrags hat. Der Streitwert entspricht folglich dem durch die Untervermietung zu erzielenden Erlös. Dabei ist i.d.R. der Jahresbetrag der Untermiete zugrunde zu legen (§ 41 GKG!). Das wirtschaftliche Interesse des Hauptmieters muss sich aber nicht hierauf beschränken. Bei Geschäftsraum kommen z.B. Zahlungen von sog. Einmalmieten des Untermieters an den Hauptmieter vor, die oft nicht rückzahlbar sind. Auch dieser Mietertrag – selbst wenn er einmalig ist – ist bei der nach § 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung voll zu berücksichtigen.