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  • 03.01.2011 | Verjährung

    Fehlerhafter Mahnantrag: Ausreichend erkennbarer Anspruch hemmt Verjährung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne Weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt (BGH 14.7.10, VIII ZR 229/09, Abruf-Nr. 104077).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte gab die von der Klägerin gemietete Wohnung Anfang 3/06 zurück. Außergerichtlich verlangte diese mit Schreiben vom 2.8.06 Schadenersatz von 4.300 EUR wegen Beschädigungen am Kamin (4.000 EUR), an der Kaminablageplatte (800 EUR), an zwei Türen (500 EUR) und am Fußboden (600 EUR). Das Kautionsguthaben (1.610 EUR) zog sie von dem Gesamtbetrag (5.900 EUR) ab. In dem der Beklagten am 18.8.06 zugestellten Mahnbescheid wird als Hauptforderung bezeichnet: „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schreiben vom 28.6.06: 4.300 EUR“. Das Schreiben existiert nicht. Die Klage wurde in den Instanzen wegen Verjährung abgewiesen. Die Revision hat Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Mahnverfahren ist insbesondere im Bereich der kurzen Verjährung des § 548 BGB mit einem hohen Risiko behaftet. Grund: Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt - wie der BGH erneut bestätigt - die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser darin in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Das heißt:  

     

    • Der Anspruch muss im Mahnantrag durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt sein, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann.

     

    • Zudem muss er dem Antragsgegner - nicht auch einem außenstehenden Dritten - bereits bei Zustellung des Mahnbescheids die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.