01.08.2007 | Vertragswidriger Gebrauch
Kein Beseitigungsanspruch ohne Abmahnung
Im Wohnraummietverhältnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf § 1004 BGB sondern allein auf § 541 BGB gestützt werden (BGH 17.4.07, VIII ZB 93/06, Abruf-Nr. 071913). |
Sachverhalt
Die Klägerin hat die geschäftsunfähige Beklagte nach vorgerichtlicher persönlicher Abmahnung auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung der gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Betreuerin erklärt hatte, die Antenne sei entfernt. Das Beschwerdegericht hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Praxishinweis
Die nach § 91a ZPO zu treffende Kostenentscheidung hing davon ab, ob auf die Beseitigungsklage § 1004 oder § 541 BGB anzuwenden war. Während der Eigentümer nach § 1004 S. 1 BGB ohne weitere Voraussetzung vom Störer die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung verlangen kann, erfordert der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch des Vermieters nach § 541 BGB bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter diesen trotz einer Abmahnung fortsetzt.
Der BGH rechtfertigt diesen Unterschied zu § 1004 BGB in Übereinstimmung mit der h.M. mit dem mieterschützenden Charakter des § 541 BGB. Durch die dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung durch den Vermieter soll dem Mieter eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden. Erst wenn diese fruchtlos verstrichen ist, darf der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541und 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB greifen (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 541 Rn. 1; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 541 BGB Rn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 550 Rn. 2).
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