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  • 01.10.2006 | WEG

    „Abmeierungsklage“: Streitwert = Verkehrswert

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Von einem Wohnungseigentümer wurde die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt. Begründung: Er sei mit Wohngeld im Rückstand. Es kam zum Streit über den Streitwert. Im Ergebnis entschied das OLG Rostock (7.3.06, 7 W 63/05, Abruf-Nr. 062770), dass es für die Bestimmung des Streitwerts auf § 3 ZPO und nicht auf § 48 WEG ankomme. Daher sei der Verkehrswert der Eigentumswohnung und nicht die Höhe des rückständigen Wohngelds maßgeblich.  

     

    Praxishinweis: Von der vorstehenden Problematik zu unterscheiden ist der Fall, in dem es um die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses nach Wohnungseigentumsrecht geht. Dann werden 20 Prozent des Verkehrswertes angesetzt (OLG Köln 23.12.97, 16 Wx 236/97).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 176 | ID 88734