01.05.2007 | WEG
Bauliche Veränderung: Argumente gegen Beseitigungsansprüche
Wer als Wohnungseigentümer ohne die erforderliche Zustimmung der (beeinträchtigten) anderen Eigentümer bauliche Veränderungen vornimmt, sieht sich einem Rückbauverlangen ausgesetzt, das regelmäßig auch Aussicht auf Erfolg hat. Die ständige Rechtsprechung gesteht in solchen Fällen Beseitigungsansprüche aus §§ 1004 BGB, 22 WEG zu. Die Redaktion ist gefragt worden, wie man sich gegen derartige Beseitigungsansprüche wehren kann. Insoweit sind drei Ansatzpunkte zu unterscheiden:
1. Ansatzpunkt: Vorliegen einer baulichen Veränderung
Zunächst einmal ist zu prüfen, ob überhaupt eine bauliche Veränderung vorliegt. Insoweit geht die Rechtsprechung jedoch recht weit (OLG München ZMR 07, 69). Als bauliche Veränderungen sind angesehen worden:
Checkliste: Was sind bauliche Veränderungen? |
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Liegt keiner dieser Fälle vor, ist keine bauliche Veränderung gegeben. Ein Beseitigungsanspruch besteht nicht. Insoweit ist zu beachten, dass die Rechtsprechung unter dem Begriff „modernisierende Instandsetzung“ dazu tendiert, Anpassungen an neuere technische Entwicklungen – z.B. im Zusammenhang mit Energieeinsparungsmaßnahmen – nicht als bauliche Veränderung anzusehen (OLG Hamm ZMR 07, 131).
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