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  • 28.07.2009 | WEG

    Erstattungsfähigkeit von Informationskosten

    von RA Norbert Slomian, FA Miet- und WEG-Recht, Heilbronn

    1. Im Verbandsprozess ist die Kostenerstattung für die interne Unterrichtung der Wohnungseigentümer über den Prozess ausgeschlossen.  
    2. Im Beschlussanfechtungsverfahren gilt das gleiche, sofern die Wohnungseigentümer sich vom Verwalter oder einem von diesem beauftragen Anwalt vertreten lassen.  
    3. Im Beschlussanfechtungsverfahren sind die Kosten für die Information über die Klage und ihre Begründung erstattungsfähig, wenn der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter ausgeschlossen ist.  
    (BGH 14.05.09, V ZB 172/08, Abruf-Nr. 092091)

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Die Kläger haben den Beschluss über die Abweisung der Abberufung des Verwalters angefochten. Ihre Klage wurde kostenpflichtig abgewiesen. Für die Unterrichtung der übrigen 107 Eigentümer über Klage, Begründung und Urteil des AG machten die Beklagten über 3.800 EUR Kosten geltend.  

     

    Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest. Danach reicht die Zustellung an den Verwalter aus, der die Eigentümer unterrichten muss. Die Form bleibt ihm überlassen. Erscheint es geboten, einzelne Abschriften zu übermitteln, kann und muss der Verwalter solche Abschriften herstellen; die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssen billigerweise den Eigentümern zur Last fallen, weil sie in der Gemeinschaft ihren Grund haben.  

     

    Im Verbandsprozess sind danach die Kosten der internen Kommunikation nicht erstattungsfähig. Diesem ist die Beschlussanfechtungsklage jedoch in der technischen Abwicklung durch Zustellung an den Verwalter und Vertretungsbefugnis des Verwalters soweit angenähert, dass auch hier regelmäßig eine Kostenerstattung ausscheidet. Die Gemeinschaft kann ihre interne Kommunikation auch kostengünstiger gestalten, z. B. durch Unterrichtung auf einer Eigentümerversammlung oder per E-Mail. Ist der Verwalter jedoch als Zustellungsvertreter ausgeschlossen, ist die Information aller Eigentümer Teil der Klagezustellung. Deren Kosten sind erstattungsfähig.