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  • 01.04.2007 | WEG

    Maßnahmen gegen störende Miteigentümer

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Ein Leser schilderte der Redaktion folgenden Fall:  

     

    Der Fall unseres Lesers

    Eine WEG-Anlage besteht aus vier Einheiten. Die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse gestalten sich wie folgt:  

     

    • Wohnung 1: Eigentümer A. bewohnt die Wohnung selber.
    • Wohnung 2: Eigentümer B. vermietet die Wohnung.
    • Wohnung 3: Eigentümer C. vermietet an M.
    • Wohnung 4: Eigentümer B. bewohnt die Wohnung selber.

     

    B. nimmt in Wohnung 4 ohne Genehmigung durch A. und C. Umbauarbeiten vor (bauliche Veränderungen). Außerdem hält B. sich nicht an Ruhezeiten. Wegen der Störungen hat M. seinem Vermieter (= C.) bereits eine Mietminderung angedroht. Die Bitten von A. und C., B. möge die diversen Störungen unterlassen, blieben ergebnislos. Der Leser fragt, was er seinem Mandanten (= C.) raten soll.  

     

    In vergleichbaren Fällen ist zwischen den diversen “Aktivitäten” des B. wie folgt zu unterscheiden: Nichteinhaltung von Ruhezeiten (s.u., 1.) und Vornahme baulicher Veränderungen (s.u., 2.).  

     

    1. Nichteinhaltung von Ruhezeiten

    § 13 Abs. 1 WEG berechtigt jeden Wohnungseigentümer, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren, insbesondere diese zu Bewohnen. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht „das Gesetz” entgegensteht. „Das Gesetz” bestimmt in § 14 Nr. 1 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass keinem der anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgeht.