03.01.2008 | WEG-Novelle
Rechtsanwaltsgebühren bei Anfechtung des Beschlusses der Jahresabrechnung
Bei der Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung kommt es nach neuem Recht zu Einbußen bei den Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Anhebung der Verfahrenskosten. Was das bedeutet, zeigt der folgende Beitrag.
Beispielsfall |
A. ficht den Beschluss über die Jahresabrechnung an. Es sind alle Eigentümer und der Verwalter am Verfahren beteiligt. Die Gesamtkosten betragen 50.000 EUR. Die Abrechnungsspitze ggü. A. beträgt 100 EUR. Die Summe aller Abrechnungsspitzen ggü. allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft aus der Jahresabrechnung beträgt 600 EUR. A. erhebt folgende Einwendungen gegen die Abrechnung:
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Bisherige Regelung
Bisher ging man vom Gesamtvolumen der Jahresabrechnung aus und begrenzte wegen § 48 Abs. 3 WEG a.F. den Gegenstandswert im Einzelfall. Die Rechtsprechung hat dann den Gesamtbetrag der konkret angegriffenen Einzelpositionen der Abrechnung in voller Höhe angesetzt und aus dem Betrag der nicht konkret angegriffenen Restpositionen einen Wert von 25 Prozent in Ansatz gebracht (OLG Zweibrücken ZMR 99, 663; BayObLG WuM 02, 578).
Streitwert: 26.000 EUR + 25 Prozent aus weiteren 24.000 EUR = 32.000 EUR
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