03.01.2008 | WEG
Verwalterbescheinigung für steuerliche Zwecke: Zusatzleistung gegen Entgelt?
In MK 07, 223, haben wir über steuerliche Vorteile berichtet, die selbstnutzende Wohnungseigentümer erlangen können, wenn sie bestimmte Arbeiten in ihrer Eigentumswohnung durch Handwerker ausführen lassen (§ 35a EStG). Voraussetzung der Erlangung: eine entsprechende Bescheinigung des Wohnungseigentums-Verwalters. Mehrere Leser haben in diesem Zusammenhang gefragt, ob ein Verwalter für die Erstellung solcher Bescheinigungen ein Sonderhonorar verlangen darf. Insoweit gilt:
Vom üblichen Verwalterhonorar sind nur die Tätigkeiten abgedeckt, die der Verwalter nach dem WEG erbringen muss. Dazu gehört jedenfalls nicht die Erstellung von Bescheinigungen, die zur Erlangung besonderer steuerlicher Vorteile erforderlich sind (Ludley, ZMR 07, 331; Tank, DWE 07, 85; AG Bremen ZMR 07, 819; AG Neuss 29.6.07, 74 II 106/07, n.rkr.; LG Düsseldorf 3.6.07, 19 T 489/07; a.A. Sauren, NZM 07, 23). Erstellt der Verwalter dennoch die Bescheinigungen, hält das AG Hannover (bei Tank, DWE 07, 85) eine zusätzliche Vergütung i.H.v. 1 EUR je Wohnung und Monat zzgl. Umsatzsteuer für zulässig. Diese Kosten können vom Eigentümer ebenfalls Steuer mindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden.