25.02.2010 | WEG
Verwalterkosten in der Jahresabrechnung
von RA Norbert Slomian, FA Mietrecht und WEG-Recht, Heilbronn
Die Verwalterkosten sind in der Jahresabrechnung nach Miteigentums- anteilen zu verteilen, wenn nicht ausdrücklich in einer Vereinbarung oder einem Beschluss nach dem 1.7.07 eine andere Regelung getroffen wurde. Regelungen im Verwaltervertrag sind unerheblich (LG Lüneburg 19.3.09, 9 S 67/08, Abruf-Nr. 100582). |
Sachverhalt
WEG-Verwalter kalkulieren ihre Vergütung sehr häufig nach Anzahl der Einheiten im Objekt. Oft wird dabei in der Kalkulation auch noch unterschieden, ob es sich um Gewerbeeinheiten, Wohneinheiten oder sonstige Einheiten (Kellerräume oder Garagenstellplätze im Sondereigentum) handelt. Diese Kalkulation wird dann auch in den Verwaltervertrag in der Rubrik Preisgestaltung übernommen. In die Jahresabrechnung wird zunächst die Gesamtvergütung des Verwalters für das betroffene Wirtschaftsjahr übernommen. Danach wird der Gesamtbetrag auf die einzelnen Wohnungseigentümer verteilt.
Das LG Lüneburg hatte nun zu entscheiden, nach welchem Verteilungsschlüssel diese Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer zu verteilen sind. Der Verwalter hatte die Kosten so auf die einzelnen Eigentümer verteilt, wie es sich aus der Kalkulation im Verwaltervertrag ergeben würde. Dieser Vorgehensweise hat das Gericht zu Recht eine klare Absage erteilt.
Praxishinweis
Die Regelung im Verwaltervertrag bezieht sich allein auf das vertragliche Rechtsverhältnis zwischen Verwalter und Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Frage, nach welchem Maßstab die Kosten im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer verteilt werden, ist hiervon völlig unabhängig. Die Regelung des Verwaltervertrags bietet überhaupt keinen Anhaltspunkt für die Verteilungsfrage.
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