01.03.2007 | WEG
Wasserschaden: Darf ein Eigentümer vom Miteigentümer Schadenersatz verlangen?
1. Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB entspringen können. |
2. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen. |
(BGH 10.11.06, V ZR 62/06, NZM 07, 88, Abruf-Nr. 063730) |
Sachverhalt
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die für das Anwesen einen Gebäudeversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Als Folge eines leicht fahrlässigen Verhaltens der haftpflichtversicherten Beklagten lief aus ihrer Waschmaschine Wasser und drang in die Wohnung der Kläger ein. Der Gebäudeversicherer glich die Kosten für die Trocknungsgeräte aus und genehmigte den Kostenvoranschlag für Malerarbeiten. Gegenstand der Klage sind weitere Kosten der Sanierung sowie Aufwendungen, die die Kläger für die vorgerichtliche Schadensfeststellung und für ihre anderweitige Unterkunft aufgebracht haben. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Praxishinweis
Ein geschädigter Vermieter ist verpflichtet, die Gebäudeversicherung und nicht den schädigenden Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter ausgeschlossen ist und der Vermieter nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Mieter hat. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, steht dem Mieter ein Schadenersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) zu, den er dem Anspruch des Vermieters nach § 242 BGB entgegen halten kann (BGH MK 05, 22, Abruf-Nr. 043188).
Der V. Zivilsenat überträgt diese Grundsätze auf das Verhältnis der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft untereinander. Haben die Eigentümer eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 S. 1 WEG getroffen, sind sie rechtsgeschäftlich und im Übrigen durch das unter allen Eigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis verbunden (BGHZ 141, 224; NZM 02, 663). Hieraus können Treue- und Rücksichtnahmepflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB folgen, die aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Eigentümer bestimmt werden können. Im Hinblick auf den mit dem Abschluss einer Gebäudeversicherung verbundenen Zweck, den Mitgliedern die versicherten Risiken abzunehmen und ihnen streitfördernde Auseinandersetzungen zu ersparen, hat der BGH hier eine Rücksichtnahmepflicht des geschädigten Eigentümers bejaht.
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